In der Angebotsanerkennungsverordnung ist geregelt, dass Menschen mit Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1, die häuslich gepflegt werden, Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen können. Bisher konnten die „alltagsunterstützenden Angebote“ (AuA) nur durch professionelle Anbieter angeboten werden. Mit der Novellierung können im Land Brandendburg jetzt auch (ehrenamtliche) Einzelpersonen diese Hilfe leisten und dafür eine finanzielle Aufwandentschädigung erhalten.
Entlastungsleistungen können zum Beispiel sein: Hilfe beim Einkaufen, im Haushalt, beim Ausfüllen von Formularen oder beim Vorlesen, bei Begleitung zum Arzt oder beim Spazierengehen. Der so genannte Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 Euro kann dafür bei der Pflegekasse abgerechnet werden. Am 16. Dezember 2025 hat das Land Brandenburg eine novellierte Angebotsanerkennungsverordnung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (BbgAUA-AnerkV) beschlossen.
„Nachbarschaftliche Hilfe ist oftmals im Stillen bereits jetzt für viele Menschen eine große Hilfe und ein großer Beitrag zu unserem Gemeinwohl. Nun kann der Aufwand, den die helfenden Nachbarn haben, gegenüber der Pflegekasse abgerechnet werden. Diese Anerkennung war überfällig“, freut sich Brigitte Meier, Beigeordnete für Ordnung, Sicherheit, Soziales und Gesundheit.
Die Aufwandsentschädigung darf maximal bis zu zehn Euro pro Stunde betragen. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer dürfen aus steuerrechtlichen Gründen maximal zwei pflegebedürftige Personen gleichzeitig unterstützen. Nahe Verwandte bis zum 2. Grad, aber auch Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben oder für sie als Pflegepersonen gemeldet sind, können keine Leistungen für Nachbarschaftshilfe abrechnen.
Voraussetzung für die Helferinnen und Helfer ist eine Schulung über Grund- und Notfallwissen im Umfang von sechs Zeitstunden. Bei Personen mit Vorwissen, wie z.B. einem bereits teilgenommenen Pflegekurs, ist der Besuch einer Informationsveranstaltung von zwei Zeitstunden ausreichend. Darüber hinaus muss sich der Helfer beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) registrieren.
Für Fragen zu Schulung, Registrierung, zur Gestaltung des Angebots oder zur Vernetzung mit anderen Helfenden können sich Interessenten zunächst an die Fachstelle für Altern und Pflege im Quartier (FAPIQ) wenden.
Diese sind erreichbar unter der Nummer 0331-23160-709.
Die telefonische Beratung ist zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag, Dienstag: 14:00 bis 17:00 Uhr,
Mittwoch, Donnerstag, Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr.
Anfragen können per E-Mail gestellt werden an: info@nachbarschaftshilfe-brandenburg.de
Die wichtigsten Fragen werden auch unter der Homepage beantwortet.
Zukünftig wird durch die Landeshauptstadt ein „Servicepunkt“ benannt, der diese Aufgabe dann von der FAPIQ übernehmen wird. Mit der Novellierung wird eine weitere Entlastung pflegebedürftiger Menschen und deren Angehörige in ihrem Alltag angestrebt. Die Möglichkeit zur Abrechnung des Aufwandes für die Hilfeleistungen zielt darauf ab, mehr Menschen für diese konkrete Nachbarschaftshilfe zu gewinnen. So liegt die Quote der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nach Angabe der Pflegekassen aktuell derzeit bei etwa 55 Prozent.
Die Anerkennungsverordnung wurde am 23. Dezember 2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) Teil II Nr. 102 verkündet und trat am 24. Dezember 2025 in Kraft. Die Verordnung können Sie auf der Webseite einsehen.