Wer in Potsdam eine Ferienwohnung vermieten oder kurzzeitig an Gäste überlassen möchte, sollte das Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum kennen: Seit dem 30. April 2021 gilt in Potsdam die Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVSP). 2026 hat die Landeshauptstadt Potsdam die Regeln präzisiert.
Das Verbot ist ein Instrument für den Erhalt von Wohnraum, das Gemeinden nutzen dürfen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist: Wohnungen dürfen nicht ohne Genehmigung dauerhaft leer stehen, überwiegend gewerblich genutzt oder als Kurzzeit-Unterkünfte vermarktet werden. Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass Wohnraum in Potsdam tatsächlich als solcher genutzt wird – und nicht dauerhaft in Ferienwohnungen oder gewerbliche Zimmervermietungen umgewandelt wird. So soll die Wohnraumnot in Potsdam reduziert werden.
Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Wann gilt eine Wohnung als zweckentfremdet? Welche Folgen drohen bei Verstößen? Informationen zur Zweckentfremdungssatzung in Potsdam finden Sie in unserem Virtuellen Rathaus.