Wer in Potsdam selbstständig einen Gesundheitsberuf ausübt oder eine Einrichtung im Bereich der Körper- und Schönheitspflege betreibt, muss verschiedene gesetzliche Anzeigepflichten beachten. Die Medizinalaufsicht des Öffentlichen Gesundheitsdienstes der Landeshauptstadt Potsdam möchte deshalb insbesondere Gründerinnen und Gründer sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen frühzeitig über die notwendigen Meldungen informieren und ihnen eine klare Orientierung für die damit verbundenen Anforderungen geben.
Grundlage für die Anzeigepflicht bei Gesundheitsberufen ist unter anderem § 12 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG). Danach müssen Personen, die selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, Angehörige der Gesundheitsberufe beschäftigen oder bestimmte kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten gegen Entgelt anbieten oder erbringen, dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen, soweit keine anderweitige gesetzliche Anzeigepflicht besteht.
Anzeigepflichten bestehen unter anderem für folgende Gesundheitsberufe: Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Hebammen sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger. Die Medizinalaufsicht der Landeshauptstadt Potsdam überwacht unter anderem die Berechtigung zur Ausübung von Gesundheitsberufen und ist Ansprechpartnerin für die entsprechenden Anzeigen.
Auch für nichtärztliche Einrichtungen gelten Anzeigepflichten. Nach § 3 Absatz 2 BbgGDG müssen Einrichtungen und Anlagen, die unter die dort genannten Regelungen fallen, vor ihrer Inbetriebnahme und bei ihrer Schließung dem zuständigen Gesundheitsamt (Hygieneüberwachung) angezeigt werden. Das betrifft unter anderem ambulante Pflege- und Behandlungseinrichtungen einschließlich Einrichtungen für Körper- und Schönheitspflege. In Potsdam gehören dazu beispielsweise Kosmetik- und Schönheitspflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Fußpflegeeinrichtungen, Podologieeinrichtungen, Massageeinrichtungen, Tattoo- und Piercingstudios einschließlich Permanent-Make-up-Angeboten, Friseursalons und Barbershops. Auch weitere Einrichtungen können je nach Art der angebotenen Tätigkeiten unter die Anzeigepflichten und die infektionshygienische Überwachung fallen.
„Gerade bei einer Gründung ist es wichtig, sich frühzeitig über die gesetzlichen Anforderungen zu informieren. Mit verständlichen Informationen möchten wir den Betreiberinnen und Betreibern Orientierung geben und dazu beitragen, dass die erforderlichen Anzeigen rechtzeitig und vollständig erfolgen. Für Fragen rund um die Anzeigepflichten und die damit verbundenen Anforderungen stehen die Mitarbeitenden gern zur Verfügung“, erklärt Andrea Dorschner von der Medizinalaufsicht der Landeshauptstadt Potsdam.
Die Anzeigepflichten dienen nicht nur der ordnungsgemäßen Erfassung der Einrichtungen und Tätigkeiten. Sie stehen insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und der Überwachung der hygienischen Anforderungen. Das Brandenburgische Gesundheitsdienstgesetz verpflichtet die Gesundheitsämter zur Überwachung der Hygiene in den dort genannten Einrichtungen und Anlagen.
Weitere Informationen und Formulare zu den Anzeigepflichten sind unter www.potsdam.de/Medizinalaufsicht (Anzeigepflicht für Berufe und Tätigkeiten im Gesundheitswesen) und www.potsdam.de/hygieneueberwachung (Hygieneüberwachung, Anzeigepflicht von nicht medizinischen Einrichtungen) zusammengestellt. Dazu gehören unter anderem das Formular zur Anzeige einer selbstständigen Berufsausübung sowie das Formular zur Anzeige der Hygieneüberwachung von nichtmedizinischen Einrichtungen. Zusätzlich wird derzeit ein Flyer erarbeitet, der alle Informationen bündelt. Für Fragen stehen die Kolleginnen und Kollegen auch telefonisch unter der 0331 289-2363 oder -2364 zur Verfügung