Die Landeshauptstadt Potsdam informiert alle Bürgerinnen und Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über ihr Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten. Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt einerseits die Aufgaben der Meldebehörden, andererseits aber auch die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf ihre im Melderegister gespeicherten Daten. Aufgabe der Meldebehörden ist unter anderem die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach den §§ 44 ff. BMG. Dabei geht es vor allem um einfache Melderegisterauskünfte. Darüber hinaus dürfen in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte entsprechend § 50 BMG erteilt werden, welche im wesentlichen Namen, Vornamen und Anschriften der Bürgerinnen und Bürger beinhalten:
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene zum Zwecke der Wahlwerbung (zeitlich begrenzt auf die sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung)
- an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die betroffene Person, sondern Familienangehörige angehören (§ 42 BMG)
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen zum Zwecke der Veröffentlichung
- an Adressbuchverlage
Das Bundesmeldegesetz sieht in § 50 Abs. 5 BMG und § 42 Abs. 3 BMG jedoch auch vor, dass alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, gegen diese Weitergabe der Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Ein entsprechendes Formular zur Eintragung der Übermittlungssperren ist online unter www.potsdam.de zum Download verfügbar.
Meldedaten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Mit Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2026 entfällt das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) ersatzlos. Die bereits im Melderegister gespeicherten Widersprüche gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr wurden zum 1. Januar 2026 gelöscht.
Dies bedeutet, dass die Meldebehörden künftig wieder Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, gemäß § 58c Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz-SG), an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermitteln dürfen. Die übermittelten Daten dienen dem Zweck der Übersendung von Informationsmaterial der Bundeswehr.
Welche Daten werden übermittelt?
- Familienname
- Vorname
- gegenwärtige Anschrift
Die Übermittlung der o.g. Daten erfolgt einmal jährlich an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.
Zum Hintergrund: Bis Ende 2025 konnten Bürgerinnen und Bürger der Weitergabe ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen (§ 36 Abs. 2 BMG in der bisherigen Version). Mit der gesetzlichen Neuregelung entfällt diese Möglichkeit. Die Landeshauptstadt Potsdam ist daher ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet, die genannten Daten gemäß den bundesrechtlichen Vorgaben zu übermitteln. Dies betrifft nur die Übermittlungssperre für die Weitergabe an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Alle anderen Übermittlungssperren nach § 50 BMG bleiben bestehen, beispielsweise an Adressbuchverlage oder an Parteien.
Weiterhin ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr berechtigt, gemäß § 15 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des BMG die folgenden Daten Wehrpflichtiger abzurufen und weiterzuverarbeiten:
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
- letzte frühere Anschrift im Inland, bei Zuzug aus dem Ausland,
- Familienstand,
- Staatsangehörigkeiten sowie
- Sterbetag
Bei Fragen zur neuen Regelung können Sie sich an das Bürgerservicecenter der Landeshauptstadt Potsdam wenden.