Corona: Unterstützung für Kultureinrichtungen in der Landeshauptstadt

Informationen und Hilfsangebote
Unterstützung für Kultureinrichtungen
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Unterstützung für Kultureinrichtungen (Foto: AdobeStock_318808209)

Die Ausbreitung des Coronavirus hat auch in der Landeshauptstadt Potsdam zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Kulturträger der Stadt. An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick geben, wo Sie Informationen finden und welche Unterstützungsangebote es aktuell gibt. Die Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Des Weiteren finden Sie hier häufig gestellte Fragen und die entsprechenden Antworten.

Stand: 9. August 2021

Für Ihre ersten Fragen

Für erste Informationen steht Ihnen die Hotline des Fachbereiches Kultur und Museum unter 0331-289 1943 zur Verfügung. Sie können uns auch eine E-Mail an kultur@rathaus.potsdam.de senden.

Für Fragen rund um den allgemeinen Umgang mit dem Coronavirus hat die Landeshauptstadt Potsdam ebenfalls eine Hotline eingerichtet. Potsdamerinnen und Potsdamer können sich mit ihren Fragen zur Anwendung der Allgemeinverfügungen telefonisch an die 0331-289 1040 wenden.

Finanzierungs- und Liquiditätshilfen für Künstler und Kreative

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket speziell für Künstler und Kreative geschnürt. Auf der eigens eingerichteten Webseite der Bundesregierung wird über die verschiedenen Angebote informiert.
Seit Mittwoch, 25. März 2020, können bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Anträge auf Soforthilfe gestellt werden. Zuwendungsempfänger sind Unternehmen und freiberuflich Tätige mit bis zu 100 Beschäftigten. Ein Antragsformular und weitergehende Informationen zum Programm finden Sie auf den Internetseiten der ILB.
Eine Übersicht mit aktuellen finanziellen Unterstützungsangebote der ILB und KfW finden Sie hier. Eine Übersicht zu den verschiedenen Hilfemaßnahmen des Bundes und der Länder finden Sie unter: https://www.kulturrat.de/corona-pandemie/
Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat das Verfahren zur Beantragung einer Steuerstundung vereinfacht und die Möglichkeit der Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen 2020 eröffnet. Weitergehende Informationen und den jeweiligen Antrag finden Sie unter: https://mdfe.brandenburg.de

Unternehmen, die in betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und staatliche Hilfe beantragen müssen, können sich auch an die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg (WFBB) wenden. Telefonisch steht die zentral eingerichtete Anlaufstelle von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr unter 0331/730 61-222 zur Verfügung. Anfragen sind auch online möglich.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur informiert unter diesem Link über die vom Land Brandenburg aufgelegte „Corona-Kulturhilfe“ (Teilausgleich von Einnahmeausfällen).

Genehmigte Projekte, die aufgrund der Verfügungen des Landes bzw. der Landeshauptstadt Potsdam nicht wie geplant umgesetzt werden können, können entstehende, nicht abwendbare, nachgewiesene Kosten (maximal bis zur Höhe der zugesagten Förderung) gegenüber dem Zuwendungsgeber abrechnen.

Für die Fälle, die von der Unterstützungsangeboten des Bundes bzw. des Landes, der ILB oder der Bundesagentur für Arbeit / des Jobcenters nicht erfasst werden, legt die Landeshauptstadt Potsdam einen Notfallfonds auf. Durch diesen soll der Erhalt der Sport- und Kulturinfrastruktur gesichert werden.

    Entschädigung im Quarantänefall

    Selbstständige, deren Betrieb während einer behördlich angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen. Für die Potsdamer Unternehmen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig. Dort gibt es auch die entsprechenden Antragsformulare.
    Betriebsschließung auf Grundlage der Landesverordnung oder einer freiwilligen Quarantäne fallen nicht unter den Regelungsbereich des Infektionsschutzgesetzes.

    Kurzarbeit

    Unternehmen haben die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen, um mögliche Ausfälle zu kompensieren, Details gibt es hier. Die Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld wurden vereinfacht.

    Zusätzliche Informationen:
    Informationen zur Kurzarbeit der Bundesagentur für Arbeit
    Fragen und Antworten zur Kurzarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
    Die Arbeitsagentur Potsdam steht für Beratungsanfragen und Informationen aktuell per E-Mail oder per eService zur Verfügung. Anträge können auch online gestellt werden.

    Weitergehende Informationen

    Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)

    1.    Sind die Kultureinrichtungen (Museen, Theater etc.) geöffnet und können Veranstaltungen stattfinden?

    Das Land Brandenburg hat die zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 vom 29. Juli 2021, erlassen. (siehe unter "Lesen Sie auch")
    Im Rahmen der Umgangsverordnung haben Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete Maßnahmen folgendes sicherzustellen:

    • Die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen Testnachweis vorlegen (Testnachweis entfällt bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden BesucherInnen)
    • Die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
    • Die Einhaltung des Abstandsgebotes zwischen allen Personen (Abstand zwischen festen Sitzplätzen mind. 1 Meter),
    • Das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher,
    • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, und das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen (Gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten und der Mindestabstand von einem Meter gewahrt wird.).

    Diese Regelungen gelten analog für Betreiberinnen und Betreiber von Theatern, Konzert- und Opernhäuser und Kinos (vgl. § 18 Abs. 2 der Umgangsverordnung).

    Ab 1.000 Gästen ist die Personenzahl auf höchstens 50 Prozent der regulären Besucherkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung begrenzt (Beispiel: bei einer Besucherkapazität von maximal 2.000 können dann bis zu 1.500 Gäste teilnehmen (1.000 + 500), wenn die Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt werden kann). In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 ist die Personenzahl für Veranstaltungen auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt. In Innenräumen gilt dabei ab einer 7-Tage-inzidenz von 20 eine Testpflicht.

    Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen mit bis zu 200 zeitgleich Anwesenden in geschlossenen Räumen gestattet. Eine Testpflicht gilt hier nicht.

    Festivals können unter Auflagen mit höchstens 7.000 gleichzeitig anwesenden Gästen stattfinden, solange die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 nicht überschreitet. Sonst liegt die Grenze bei maximal 5.000 Gästen. Darüber hinaus ist die Personenzahl über einer Besucherzahl von 1.000 ebenfalls auf höchstens 50 Prozent der regulären Gästekapazität der jeweiligen Festivalfläche begrenzt. Es gilt eine Testpflicht für innen und außen.

    Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien können auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes und durch geeignete organisatorische Maßnahmen öffnen:

    • Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen (bei festen Sitzplätzen mindestens 1 Mieter),
    • Die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
    • Das Erfassen von Personendaten
    • Das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen in geschlossenen Räumen (Gilt nicht für BesucherInnen, die sich auf einem festen Sitzplatz unter Einhaltung des Abstandes von mind. 1 Meter aufhalten),
    • In geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

    Gemäß § 19 der Umgangsverordnung sind Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und des Auftretens in geschlossenen Räumen nur zulässig, wenn alle Künstlerinnen und Künstler

    • Über einen Testnachweis verfügen (Gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden),
    • Eine medizinische Maske tragen (Gilt nicht, wenn die Eigenart der künstlerischen Darbietung dies nicht zulässt),
    • Beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten einen Abstand von mind. Zwei Metern einhalten.

    In Folge des vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, welches eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes zur Folge hat, greift bei Überschreitung der 100er-7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen, die Bundes-Notbremse und die Kultureinrichtungen, die bis zu dem Zeitpunkt öffnen durften, sind zu schließen. Die Bundesnotbremse besagt, dass wenn sich die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 befindet, können die Kultureinrichtungen am übernächsten Tag wieder öffnen.

    Entsprechende Informationen zu geplanten Veranstaltungen und Öffnungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Homepage der Kultureinrichtung.
    Einige Kultureinrichtungen haben, wo möglich, auch aufgrund der seit März erlassenen Schutzmaßnahmen alternative Kultur-Zugänge auf digitalen Kanälen entwickelt. Genauere Informationen erhalten Sie auf der jeweiligen Homepage der Kultureinrichtung.

    2.    Geplante Veranstaltungen wurden abgesagt. Kosten sind bereits entstanden. Gibt es eine Erstattung seitens der Landeshauptstadt Potsdam?

    Die Landeshauptstadt Potsdam reicht für die Kulturträger, die eine (ganzjährige) Förderung beantragt haben und bisher nur vorläufige Zuwendungsbescheide erhalten haben, die noch anstehenden Zuwendungen aus. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich.

    Genehmigte Projekte, die aufgrund der Verfügungen des Landes bzw. der Landeshauptstadt Potsdam nicht wie geplant umgesetzt werden können/konnten, können entstehende, nicht abwendbare, nachgewiesene Kosten (maximal bis zur Höhe der zugesagten Förderung) gegenüber dem Zuwendungsgeber abrechnen.

    Im Nachgang zu den bereits in 2020 durch die Bundesregierung eingerichteten Überbrückungshilfen, wurde im Januar eine Fortsetzung dieser in Form der „Überbrückungshilfe III“ beschlossen. Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis Juni 2021 und kann bis zum 31. Oktober 2021 beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsa….

    3.    Ich bin freiberuflich in der Kulturszene tätig. Durch den Ausfall von Veranstaltungen kam/kommt es zum Verdienstausfall. An wen kann ich mich wenden?

    Die Landeshauptstadt Potsdam bedauert, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Maßnahmen Veranstaltungen abgesagt wurden bzw. unter den erforderlichen Voraussetzungen ggf. nicht stattfinden können. Die Landeshauptstadt Potsdam verweist an dieser Stelle auf die Unterstützungsangebote des Landes Brandenburg und des Bundes, welche oben aufgeführt sind.

    4.    Aufgrund der angeordneten Schließung und dem Ausfall von Veranstaltungen kommt es zu einem geringeren Arbeitsaufwand für die angestellten Mitarbeiter/innen. Besteht die Möglichkeit zur Vereinbarung von Kurzarbeit in den kulturellen Einrichtungen?

    In diesem Fall verweist die Landeshauptstadt Potsdam auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Informationen können unter folgendem Link eingesehen werden:
    https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fu….

    Auch gemeinnützigen Unternehmen wie Vereine können Kurzarbeitergeld bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei der Agentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich besteht für den Zuwendungsempfänger der Landeshauptstadt Potsdam die Möglichkeit das Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten im Rahmen des schon gewährten Zuschusses aufzustocken. Zu beachten ist jedoch, dass die Landeshauptstadt Potsdam keine zusätzlichen Zuwendungsmittel zur Verfügung stellt. Der maximale Aufstockungsbetrag richtet sich nach dem abgeschlossenen TV COVID des öffentlichen Dienstes.

    Nähere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.vka.de/tarifvertraege-und-richtlinien/tarifvertraege/tv-cov…