Verfolgt nach § 175 Strafgesetzbuch?

Das Bundesamt für Justiz informiert über die Entschädigungsansprüche
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Regenboggenflagge (Quelle: www.pixabay.com)

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Bundesrepublik Deutschland bis 1994 und in der DDR bis 1989 strafbar. Das strafrechtliche Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen ist nach heutigem Verständnis in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. Bereits die Existenz der strafrechtlichen Vorschriften bedeutete für die Betroffenen einen starken Einschnitt in ihre persönliche Lebensführung mit teilweise traumatischen Folgen.

Der Gesetzgeber hat deshalb 2017 alle strafrechtlichen Urteile aufgehoben und damit alle Betroffenen rehabilitiert. 

Das Bundesamt für Justiz ist zuständig für die Entschädigung nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG). Für ihre Verurteilung und eine erlittene Freiheitsentziehung können Betroffene seitdem eine Entschädigung beim Bundesamt für Justiz (BfJ) beantragen.

Um die Möglichkeit zur Beantragung von Entschädigungsleistungen bekannt zu machen hat das Bundesamt für Justiz Informationsmaterialien zusammengestellt, welche Sie unter "Download" herunterladen können.

Betroffene können sich noch bis zum 21. Juli 2022 postalisch, telefonisch oder per E-Mail an das BfJ wenden, um eine Entschädigung zu beantragen:

Bundesamt für Justiz
Referat III 6 53094 Bonn
Telefon: 0228 99 410-40
Telefax: 0228 99 410-5050

E-Mail: rehabilitierung@bfj.bund.de
www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung