Mehrwegpflicht

Mehrwegpflicht
Mehrwegbecher
© pixabay/Alexas_Fotos

Seit dem 1. Januar 2023 sind Restaurants, Bistros, Kantinen, Cafés, Imbissbetriebe etc. verpflichtet, ihren Kunden auch Mehrwegbehälter für To-Go-Getränke oder Take-Away-Essen anzubieten. 

Die Mehrwegpflicht gilt auch für Caterer und Lieferdienste sowie teilweise für den Lebensmittelhandel (z.B. heiße Theken). 

Ausgenommen von der Mehrwegangebotspflicht sind kleine Betriebe mit bis zu 80 qm Verkaufsfläche und maximal 5 Beschäftigten.

Zu beachten ist:
  • Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein.
  • Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
  • Informationen zur Nutzung von Mehrwegverpackungen müssen gut sichtbar und lesbar sein.
  • Kleine Betriebe (bis 80qm Verkaufsfläche und maximal 5 Beschäftigte) müssen keine Mehrwegverpackungen bereitstellen, aber auf Kundenwunsch, Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.

Mehrwegverpackungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Sauberkeit und Ressourcenschonung. Auch Betriebe, die nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, sollten Mehrwegverpackungen anbieten, da dies positive Auswirkungen auf die Umwelt und die Kundenbindung hat.

Hierfür haben sich in den letzten Jahren mehrere Mehrweg-Pool-Systeme in Deutschland etabliert, von denen einige bereits in der Landeshauptstadt Potsdam tätig sind.

Das Ziel der Mehrwegangebotspflicht ist die Reduzierung von Verpackungsmüll, insbesondere aus Kunststoff, und die Förderung von nachhaltigeren Praktiken in der Gastronomie. 

Die Einhaltung der Pflicht zur Nutzung von Mehrweg wird durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam kontrolliert. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.

Adresse

öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Haus H2, Raum 0.38
Berliner Str. 135
14467 Potsdam
Deutschland

  • Rampe Rampe
  • Barrierefreies WC Barrierefreies WC
  • Barrierefreier Parkplatz Barrierefreier Parkplatz

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