Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt.
Stand: 04.02.2022
Wie ist der aktuelle Stand bei der Kinderbetreuung in Potsdam?
Die Kindertagesbetreuungsangebote sind grundsätzlich geöffnet und stehen allen Kindern zur Verfügung.
Wann geht eine Einrichtung in die Notbetreuung („vorrangige Weiterbetreuung“)?
Erst, wenn die Betreuung in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle nicht mehr für alle Kinder möglich ist, weil die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, erfolgt in enger Absprache im Einzelfall und wenn dies unvermeidbar ist eine vorrangige Weiterbetreuung der Kinder, die einen Anspruch gem. § 24a Abs. 8 S. 3 Eindämmungsverordnung haben
Wer ist berechtigt für eine Notbetreuung („vorrangige Weiterbetreuung“)?
Gemäß § 24a Abs. 8
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
- Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in § 24a Abs. 8 Satz 4 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
- In begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 sind folgende Bereiche:
- Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Internate und weitere Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Hilfen zur Erziehung, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen zur Versorgung psychisch erkrankter Menschen einschließlich der Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen sowie ambulante oder stationäre Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
- Schule sowie Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kindertagesbetreuung,
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Bundeswehr, sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
- Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
- Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
- Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- Transport- und Patientenbegleitdienste sowie Blutspendedienste,
- Bestattungsunternehmen (einschließlich Krematorien).
Bei uns arbeitet nur ein Elternteil im strukturrelevanten Bereich?
Gemäß § 24a Abs. 8 Punkt 2 ist ein Anspruch auf Notbetreuung („vorrangige Weiterbetreuung“) des Kindes gegeben, wenn ein Elternteil in der definierten Berufsgruppe der "kritischen Infrastruktur" arbeitet.
Ich bin alleinerziehend, arbeite aber nicht in der "kritischen Infrastruktur"?
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Notbetreuung („vorrangige Weiterbetreuung“) unabhängig von einer Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen. Entsprechend der Definition des MSGIV sind Alleinerziehende bezogen auf den Zweck Notfallbetreuung vor allem Mütter oder Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner mit mindestens einem ledigen Kind unter 18 Jahren in einem Haushalt zusammenleben.
Wann kann ich einen Notbetreuungsantrag für die vorrangige Weiterbetreuung stellen?
Anträge auf Notbetreuung sind ausdrücklich erst zu stellen, wenn Ihre Einrichtung/ Ihr Einrichtungsträger Sie über den Eintritt der in § 24a Abs. 8 genannten Bedingungen informiert und explizit bittet Anträge zu stellen und Sie die Betreuung ihrer Kinder nicht anderweitig organisieren können.
Von einer vorsorglichen Beantragung der Notbetreuung ist daher abzusehen, da diese nicht bearbeitet werden.
Wie beantrage ich die Notbetreuung („vorrangige Weiterbetreuung“)?
1. Der Antrag ist von https://www.potsdam.de/notbetreuung herunterzuladen und vollständig auszufüllen.
- Voraussetzung für eine schnelle digitale Bescheidung ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse.
- Achten Sie darauf, dass die Kontaktdaten – Telefon, Email – unverkennbar, leserlich geschrieben sind, um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten.
- Achtung: Anträge deren Kontaktdaten nicht leserlich sind, können nicht berücksichtigt werden.
2. Der vollständig ausgefüllte Antrag wird
- vorrangig per Mail an notbetreuung@rathaus.potsdam.de gesendet
- im unbedingten Bedarfsfall per Post oder per Einwurf in den Postkasten des Betreuungsplatzservice Kita-Tipp (Raum 106) (Stadtverwaltung, Friedrich-Ebert-Str. 79/81, 14469 Potsdam)
3. Der Antrag wird nach vollständiger Prüfung mittels eines Bescheids per Mail oder per Post an Sie zugesandt.
Der Antrag ist nicht beim Träger der Einrichtung oder in der Kindertagespflegestelle zu stellen.
Ich habe einen bewilligten (befristeten) Antrag aus vorheriger Notbetreuung. Ist dieser weiterhin gültig?
Nein. Eltern, die bereits einen genehmigten Antrag auf Notbetreuung hatten, müssen einen neuen Antrag auf Notbetreuung („vorrangige Weiterbetreuung“) stellen, da sich die gesetzliche Grundlage geändert hat.
Kann ein Verdienstausfall geltend gemacht werden?
Informationen zur Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch Coronavirus erhalten Sie auf der Internetseite des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://lavg.brandenburg.de). Dort können Sie den entsprechenden Antrag ausfüllen.
Ergänzend sei ebenfalls als Unterstützung auf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bezüglich finanzieller Unterstützungen hingewiesen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Ich /Wir sind strukturrelevant, meine/unsere Kindertageseinrichtung kann den im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungsumfang nicht zur Verfügung stellen. Was kann ich tun?
Die Inanspruchnahme des täglich benötigten Betreuungsbedarfs erfolgt nach Abstimmung mit dem Träger / der Leitung des Betreuungsstandorts. Dieser kann ggf. von dem benannten täglichen Betreuungsbedarf zur Sicherstellung des Betreuungsangebots abweichen. In Sonderfällen versuchen Sie individuelle Lösungen mit Ihrer Einrichtungsleitung zu vereinbaren.
Wie verhält es sich mit den Elternbeiträgen und dem Essensgeld, wenn ich/wir mein/unser Kind freiwillig bzw. aufgrund von Standorteinschränkungen zuhause betreue/n?
Elternbeitrag: Im Hinblick auf den Elternbeitrag gilt der Grundsatz, dass der Kostenbeitrag auch während Schließ- und Ausfallzeiten weiterzuzahlen ist. Kurzzeitige Unterbrechungen der Betreuungsleistungen führen einerseits nicht dazu, dass die Betriebskosten des Trägers sinken.
Ergänzend sei ebenfalls als Unterstützung auf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bezüglich finanzieller Unterstützungen hingewiesen.
Essengeld: Im Hinblick auf das Essengeld kontaktieren Sie bitte Ihren für Sie zuständigen Einrichtungsträger / die Einrichtungsleitung. Aufgrund der Vielzahl der vor Ort bestehenden Möglichkeiten muss auch jeweils vor Ort eine individuelle Lösung gefunden werden.
Wenn mein/unser Kind in einer anderen Einrichtung betreut wird, muss ich/müssen wir dann zusätzliche Elternbeiträge zahlen?
Für Kinder mit einem Notbetreuungsanspruch („vorrangige Weiterbetreuung“), die in einer anderen Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle betreut werden, kann nicht noch einmal ein Elternbeitrag erhoben werden.
Habe ich/haben wir mit dem Notbetreuungsanspruch auf vorrangige Weiterbetreuung einen Anspruch auf Betreuung gegenüber einer anderen Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle?
§ 24a Abs. 8 Eindämmungsverordnung begründet keinen vertraglichen Notbetreuungsanspruch gegenüber einer anderen Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle. Kinder mit Notbetreuungsanspruch aus anderen Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen verdrängen damit grundsätzlich keine Kinder (ohne Anspruch auf Notbetreuung), die aufgrund einer geschlossenen Betreuungsvereinbarung betreut werden.
Wo finde ich weitere wichtige Informationen?
Weitere wichtige Hinweise, weitergehende Informationen und FAQ´s finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport unter https://mbjs.brandenburg.de/corona-aktuell/kita-und-hort.html
Die jeweils aktuelle Fassung der zweiten Eindämmungsverordnung finden Sie auf Bravors.