Das erste Grünpfeilschild für den Radverkehr in Potsdam ist heute an der Kreuzung Potsdamer Straße / Amundsenstraße vorgestellt worden. Als nächstes soll das Verkehrszeichen an der Kreuzung Zeppelinstraße / Feuerbachstraße (aus der Feuerbachstraße kommend) angebracht werden.
Bernd Rubelt, Beigeordneter für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt, sagt: „Gefährliche Situationen für Fahrradfahrende in Städten entstehen oft beim Rechtsabbiegen von Kraftfahrzeugen - Abbiegeunfälle sind leider häufige Unfallursachen. Hier kann die nun mögliche Grünpfeilregelung nur für den Radverkehr sinnvoll sein. Der Fahrradfahrer ist dann schon weg, wenn der Lkw oder das Auto abbiegt. Gleichzeitig verkürzt oder reduziert freies Rechtsabbiegen bei Rot Wartezeiten und fördert den Radverkehr, da das Radfahren attraktiver wird. Darüber hinaus kann der Grünpfeil dort, wo das Einhalten von Wartepflichten keinen Sicherheitsvorteil bringt, die Akzeptanz von Ampelsignalen dort erhöhen, wo sie notwendig sind.“
Das neue weiße Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund und einem Fahrrad darunter wird rechts neben dem Ampel-Lichtzeichen Rot angebracht. Sobald die Beschilderungen vorhanden sind, dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer an Verkehrsampeln der entsprechenden Kreuzungen auch dann rechts abbiegen, wenn diese rot sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die aktuelle Verkehrslage ein Abbiegen zulässt - das heißt, andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgängerinnen und Fußgänger, dabei nicht behindert oder gefährdet werden, und dass an der Haltelinie zunächst gestoppt wird. Bei Nichtbeachten können den Radfahrenden dieselben Kosten wie Autofahrenden bei sogenannten „Rotlichtverstößen“ auferlegt werden.
Rechts abbiegen dürfen Radfahrende aus dem rechten Fahrstreifen, aus am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen, wenn es keine separaten Ampeln für den Radverkehr gibt.
In Deutschland wurde das Zeichen 721 mit der Bedeutung „Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr“ mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) 2020 eingeführt. Die dafür notwendige Verwaltungsvorschrift zur StVO ist im November 2021 in Kraft getreten.