Das Jugend-/Schöffenamt in der Strafgerichtsbarkeit

Schöffen sind auf fünf Jahre gewählte ehrenamtliche Richter, die an Strafgerichten am Verfahren beteiligt sind. Sie wirken bei der Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit und entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Schuld- und Straffrage. In diesem Rahmen stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie den Berufsrichtern.

In der Region Brandenburg und Berlin gibt es etwa 8.000 Schöffinnen und Schöffen. Schöffen kommen sowohl am Amtsgericht als auch am Landgericht zum Einsatz. Schöffen der Jugendgerichte tragen die Bezeichnung „Jugendschöffen“.

Die Landeshauptstadt Potsdam ist als kreisfreie Stadt für die Erstellung von Vorschlagslisten verantwortlich, über die durch die Stadtverordnetenversammlung bzw. durch den Jugendhilfeausschuss abgestimmt wird. Im Anschluss liegt die Liste nach öffentlicher Bekanntgabe mit Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit zur Einsicht aus. Nach Ablauf der einwöchigen Frist wird die Vorschlagsliste beim zuständigen Amtsgericht eingereicht, wo ein Wahlausschuss die Haupt- und Hilfsschöffen wählt.

Wer kann Jugend-/Schöffin bzw. Jugend-/Schöffe werden?

Voraussetzungen:

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • Alter bei Beginn der Amtsperiode: 25 – 69 Jahre
  • Wohnsitz in Potsdam
  • gesundheitliche Eignung für das Amt
  • ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache

bei Jugendschöffen zusätzlich:

  • erzieherische Befähigung, Erfahrung in der Jugenderziehung

Ausgeschlossener Personenkreis:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • der Bundespräsident;
  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind
  • Personen, die nach § 44a Deutsches Richtergesetz nicht berufen werden sollen.

Ausführliche Informationen zum Jugend-/Schöffenamt finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV).