Kita-Elternbeiträge: Anträge auf Beitragsrückzahlung

Kita-Erzieherin am Tisch
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Kita-Erzieherin am Tisch (Foto: adobestock.com/riopatuca images)

    Die Landeshauptstadt startete am Montag, den 3. Juni 2019, das Antragsverfahren zur freiwilligen Rückerstattung von zu viel gezahlten Kita-Elternbeiträgen. „Ich bin sehr froh, dass wir mit dem beschlossenen Nachtragshaushalt und den Abstimmungen mit den zuständigen Landesministerien nun soweit sind, die Kita-Beiträge im Sinne der Eltern regulieren zu können. Mein Dank gilt dem Kita-Elternbeirat um Wiebke Kahl und den Kita-Trägern, die uns im Verlauf des Aufarbeitungsprozesses konstruktiv unterstützt und gemeinsam mit uns an einer Lösung zur Rückerstattung gearbeitet haben“, sagt Oberbürgermeister Mike Schubert, der im Jahr 2017 als Beigeordneter für Jugend mit der Aufarbeitung des Themas begonnen und sich immer für eine Rückzahlung eingesetzt hatte.  

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    Die Stadtverordneten haben im Mai der Teil-Rückzahlung von Kita-Elternbeiträgen aus der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2018 zugestimmt und das notwendige Geld dafür zur Verfügung gestellt. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am heutigen Tag und der erwarteten Mitteilung der Kommunalaufsicht und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, keine Einwände gegen die Auszahlung zu haben, ist der Weg für die Teil-Rückzahlung frei. Nun folgen die Vereinbarungen mit den einzelnen Trägern zur freiwilligen Regulierung der Beiträge. „Dann können wir mit dem Antragsverfahren und nach Prüfung der Anträge sofort mit der Auszahlung beginnen“, sagte Noosha Aubel, Beigeordnete für Bildung, Kultur, Jugend und Sport.

    Der Antrag auf Rückzahlung befindet sich auf einer DIN-A4-Seite und muss für jedes Kind, das zwischen 2015 und Mitte 2018 in einer Kindertagesbetreuung war, ausgefüllt werden. Auf einer weiteren Seite befindet sich die sogenannte Abtretungserklärung, in der die Eltern erklären, nach der Auszahlung keine weiteren Ansprüche für den Zeitraum geltend zu machen. Auf weiteren zwei Seiten geht es um das Thema Datenschutz und die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

    „Wir haben die Anträge in Abstimmung mit den Trägern und dem Elternbeirat so einfach wie möglich gestaltet“, sagt Noosha Aubel. Bei dem Antrag müssen Name und Anschrift der Sorgeberechtigten, der Name des Kindes, die Kita und der Zeitraum der Betreuung, die Anzahl weiterer unterhaltsberechtigter Kinder des Haushaltes sowie die Kontonummer für die Rückerstattung angegeben werden. Abgegeben werden die Anträge beim Träger der jeweiligen Betreuungseinrichtung, in der das Kind in dem Zeitraum betreut wurde. Der Träger der Einrichtung prüft die Unterlagen und errechnet anhand der vorliegenden Beitragstabellen den neuen, rückwirkend geltenden Elternbeitrag. Die Differenz der gezahlten Beiträge und der nun von den Stadtverordneten nachträglich beschlossenen Beitragshöhen erhalten die Eltern zurückerstattet. Die Tabellen finden Sie unten auf der seite als Download. Ab 3. Juni wird hier auch der Antrag als Download sowie weitere detaillierte Informationen samt FAQ-Liste zum Thema zur Verfügung stehen.

    Für Informationen rund um das Thema freiwillige Regulierung zu viel gezahlter Eltern-Beiträge hat die Verwaltung eine Hotline unter der Nummer 0331 2892020 geschaltet. Fragen dazu können auch per E-Mail an elternbeitraege@rathaus.potsdam.de gesendet werden.

    Die Landeshauptstadt Potsdam hatte immer wieder zugesichert, die in den vergangenen Jahren zu viel gezahlten Kita-Elternbeiträge an die Eltern zurückzahlen zu wollen. „Dieses Versprechen haben wir gehalten“, sagt Mike Schubert. „Mein Dank gilt neben dem Kita-Elternbeirat und den Trägern auch der Beigeordneten Noosha Aubel und der Fachbereichsleiterin Recht und Vergabemanagement, Karin Krusemark, die in den vergangenen Monaten das Thema übernommen und zu einem guten Ende für die betroffenen Eltern geführt haben“, so der Oberbürgermeister.

    FAQ Teilrückzahlung Kita-Elternbeiträge

    Was müssen Sie als Eltern/Sorgeberechtige(r) eines Kindes, welches im Zeitraum 01.01.2015 bis zum 31.7.2018 in einer Kita bzw.in Kindertagespflege betreut wurde zum Thema - freiwillige Teilrückzahlung von Elternbeiträgen durch die Landeshauptstadt wissen?

    Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

    Nachstehend wird der Begriff Kindertagestätte (Kita) für Krippe, Kindergarten sowie Hort und die Betreuung bei einer Kindertagespflegeperson (Tagespflegemutter/-vater) unter dem Begriff Einrichtung zusammengefasst. Für alle Betreuungsformen gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren, mögliche detaillierte Unterschiede werden in der jeweiligen Rubrik erläutert.

    In der unter "Downloads" angehängten Liste "Trägerübersicht mit den dazugehörigen Kitas" finden Sie anhand des Namens Ihrer Einrichtung schnell heraus, wer Ihr Träger / Ihr Ansprechpartner für das Rückzahlverfahren ist.

    Wer kann eine Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge geltend machen?
    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Das Kind / die Kinder der Eltern / der (des) Sorgeberechtigen haben in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.07.2018 auf der Grundlage eines Betreuungsvertrags eine Potsdamer Einrichtung besucht.
    • Durch die Eltern / der (des) Sorgeberechtigen wurde ein Elternbeitrag in Höhe der jeweils geltenden Elternbeitragsordnung/Elternbeitragssatzung entrichtet.
    • Es muss mindestens ein Monatsbeitrag für einen Betreuungsmonat entrichtet worden sein.
    • Der Anspruch besteht für jedes Kind, dass unter die obige Regelung fällt.
    • Eltern / Sorgeberechtigte haben gegen die Trägerin keine gerichtliche Klärung bezüglich der Höhe der Elternbeiträge angestrengt bzw. haben vor der Zahlung anhängige Klagen zurückgenommen bzw. die anhängigen Rechtsstreite durch Prozesserklärungen/-handlungen beendet.

    Was kann ein Potsdamer Personensorgeberechtigter tun, wenn er im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2018 seine Kinder in Berliner Einrichtungen hatte?
    Dieser Personensorgeberechtigter kann ebenfalls das Antragsformular ausfüllen und zur Bearbeitung an die Landeshauptstadt senden.

    Ich habe den Träger bzw. die Stadt verklagt – was kann ich tun?

    • Sollten Sie eine gerichtliche Klärung wegen der Rückzahlung von Elternbeiträgen angestrengt haben und wollen Sie für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.7.2018 eine freiwillige Auszahlung erhalten, müssen Sie das oder die gerichtliche/n Verfahre/n vor Erhalt der Auszahlung vom Träger unverzüglich durch Abgabe von entsprechenden Prozesserklärungen beenden.
    • Sie können dem Gericht mitteilen, dass Sie eine Rückzahlung auf der Basis des Stadtverordnetenbeschlusses beanspruchen. Dies ersetzt eine zusätzliche Antragsstellung gegenüber dem Träger für die freiwillige Rückzahlung von Kitaelternbeiträgen entsprechend der Differenztabelle.
    • In Höhe des Differenzbetrags schließen Sie mit dem Träger einen gerichtlichen Vergleich. Danach erfolgt die Auszahlung durch den Träger.

    Was muss ich jetzt tun? Wo stelle ich meinen Antrag?
    Zwischen Ihnen (Eltern / Sorgeberechtige(r) und dem Träger der Einrichtung besteht/bestand ein zweiseitiges Vertragsverhältnis, daher wird der Träger der Einrichtung Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge erstatten.

    Da die Erstattung der Elternbeiträge bezogen auf die Kindertagespflege ab dem 01.01.2017 durch die Landeshauptstadt Potsdam direkt an die Eltern / Sorgeberechtigte(n) erfolgt, ist der Antrag in der Kindertagespflegestelle abzugeben. Dieser wird umgehend an die Stadtverwaltung weitergeleitet. Anträge auf Erstattung im Rahmen von Kindertagespflege vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 sind bei dem damals zuständigen Träger zu stellen.

    Grundsätzlich ist der Antrag / sind die Anträge bis zum 31.10.2019 zu stellen.
    Bitte füllen Sie hierfür den Antrag "Antragsformular Rückzahlung Kita-Elternbeiträge (Stand: 29. Mai 2019)" (siehe unter "Downloads") aus.

    Der Antrag besteht aus drei Teilen:

    1. Daten der betroffenen Personen bzw. Träger
    2. Abgeltungsvereinbarung (bei Ausdruck und Abgabe des Antrags bitte darauf achten, dass diese Anlage einzeln – ohne bedruckte Rückseite – abgegeben wird)
    3. Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personengebundener Daten

    Bitte geben Sie den vollständig ausgefüllten und von Eltern / Sorgeberechtigte(n) unterschriebenen Antrag (sofern es sich um zwei Elternteile und zwei Sorgeberechtigte handelt, bitte beide unterschreiben) in Ihrer Einrichtung ab. Wenn Sie im besonderen Einzelfall einen Dritten mit der Antragstellung beauftragen, ist eine Vollmacht der Eltern / Sorgeberechtigte(n) oder eines gesetzlichen Vertreters / einer Vertreterin beizufügen.

    Falls Ihr Kind die Einrichtung nicht mehr besucht, können Sie den Antrag/die Anträge auch postalisch an den Träger der Einrichtung senden. Die Anschrift finden Sie hier "Trägerübersicht mit den dazugehörigen Kitas" (siehe Downloads).

    Im Bedarfsfall können Sie den Antrag auch in einem direkt neben dem Betreuungsplatzservice Kita Tipp (Rathaus Friedrich-Ebert-Straße 79/81) hängenden Briefkasten legen. Wir leiten Ihren Antrag dann unverzüglich weiter.

    Für jedes betreute Kind ist ein gesonderter Antrag erforderlich.
    Besucht oder besuchte(n) ein Kind / mehrere Kinder unterschiedliche Einrichtungen eines Trägers / unterschiedlicher Träger, ist für jedes Kind bei dem jeweiligen Träger ein Antrag zu stellen.

    Falls Sie Hilfe benötigen, nutzen Sie bitte die telefonische Kontaktaufnahme über 0331 289 2020 oder per E-Mail über elternbeitraege@rathaus.potsdam.de

    Sie können sich auch vor Ort direkt an den Betreuungsplatzservice Kita-Tipp im Rathaus Friedrich-Ebert-Straße 79/81 wenden: Dienstag von 13 bis 18 Uhr

    Was macht der Träger mit Ihrem Antrag?
    Der Antragsdaten werden durch den Träger geprüft. Anhand der Rückzahlungstabelle und der Geschwisterkindregelung wird der Rückzahlungsbetrag ermittelt. Die Berechnung des Rückzahlungsbeitrages erhalten Sie auf einem Informationsblatt. Der ermittelte Rückzahlungsbetrag wird auf ihr angegebenes Konto überwiesen.

    Wie kommt die Geschwisterermäßigung bezogen auf die Teilrückzahlung zur Anwendung?
    Die Geschwisterkindermäßigung für den Zeitraum 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 gilt entsprechend der Beitragsordnung für das Jahr 2015.

    Dies bedeutet, dass sich der Elternbeitrag bei

    • zwei Kindern auf je 80 Prozent,
    • bei drei Kindern auf je 60 Prozent,
    • bei vier Kindern auf je 40 Prozent
    • bei 5 Kindern auf je 20 Prozent

    reduziert. Ab dem 6. Kind müssen demnach keine Elternbeiträge entrichtet werden.

    Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2018 erfolgt folgende Anwendung:
    Die Ermäßigung ist bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern bereits ab dem 1. Kind und ab jedem weiteren in Höhe von je 20 Prozent vorzunehmen.
     
    Dies bedeutet, dass sich der Elternbeitrag bei

    • zwei Kindern auf je 60 Prozent,
    • bei drei Kindern auf je 40 Prozent,
    • bei vier Kindern auf je 20 Prozent

    reduziert. Ab dem 5. Kind müssen demnach keine Elternbeiträge entrichtet werden.

    Wie hoch ist die Rückzahlung?
    Die Höhe der Rückzahlung wird folgendermaßen berechnet:
    Zunächst wird geprüft in welcher Einkommensstufe bzw. in welchen Einkommensstufen (bei Veränderungen innerhalb eines Jahres) Sie eingruppiert waren und welche Beiträge Sie folgend entrichtet haben. Zurückgezahlt wird die Differenz zwischen der in den Jahren geltenden Beitragstabelle (Spalte alt) und der neu berechneten Tabelle (Spalte neu) entsprechend Ihrer Einkommensstufe. Die entsprechenden Tabellen sind zur Information für Sie unter "Downloads" hinterlegt ("2015/2016 Rückzahlungsbeiträge").

    Sollten im Haushalt Ihres betreuten Kindes noch weitere unterhaltsberechtigte Kinder sein, ist die geltende Geschwisterkindregelung anzuwenden. Berechnungsbeispiele finden Sie unter "Downloads" „Beispiele für die Ermittlung der Geschwisterkindrabatte“.

    Wann kann ich mit dem Geld rechnen?
    Die Träger erhalten bis Mitte Juli 2019 einen Abschlag von der Landeshauptstadt Potsdam, um Ihnen die Rückerstattung auszuzahlen. Wie lange der Träger für die Rückzahlung Ihrer Beiträge benötigt, kann durch die Landeshauptstadt Potsdam nicht beeinflusst werden. Ein reibungsloses Auszahlungsverfahren wurde zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und den Trägern schriftlich vereinbart. Bitte gehen Sie davon aus, dass die Rückzahlungen frühestens Ende Juli 2019 beginnen können, sofern Ihr Antrag korrekt ausgefüllt vorliegt.

    Ich habe keine Rückzahlung erhalten. Was muss ich tun?
    Bitte wenden Sie sich zunächst an den Träger Ihrer Einrichtung (siehe Downloads - "Trägerübersicht mit den dazugehörigen Kitas"). Der Landeshauptstadt Potsdam liegen Ihre Daten nicht vor. Eine Prüfung seitens der Stadt ist daher nicht möglich.

    Eine Ausnahme besteht bei den Betreuungsverhältnissen in der Kindertagespflege. Sofern Elternbeiträge ab dem 01.01.2017 durch die Landeshauptstadt Potsdam festgesetzt und erhoben wurden, nehmen Sie per E-Mail über elternbeitraege@rathaus.potsdam.de oder über 0331 289 2020 telefonisch Kontakt auf.

    Ich habe das Gefühl, nicht den korrekten Rückzahlungsbeitrag erhalten zu haben. Was kann ich tun?
    Bitte wenden Sie sich immer an Ihren Träger und bezogen auf die Kindertagespflege ab dem 01.01.2017 an die Stadtverwaltung (siehe Downloads - "Trägerübersicht mit den dazugehörigen Kitas") und versuchen Sie den Sachverhalt zu klären. Sollte Ihnen dies nicht gelingen, wenden Sie sich per E-Mail an elternbeitraege@rathaus.potsdam.de

    Ich habe bereits vor der Veröffentlichung des Verfahrens einen Antrag bei der Landeshauptstadt Potsdam gestellt. Was muss ich tun?
    Anträge, die der Landeshauptstadt Potsdam vor der Veröffentlichung des Verfahrens vorliegen, können nicht bearbeitet werden.

    Es muss der erforderliche Antrag bei dem jeweils zuständigen Träger gestellt werden. Anträge bezogen auf die Kindertagespflege müssen ab dem 01.01.2017 direkt in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam gestellt werden.
    Den Antrag finden Sie unter Downloads "Antragsformular Rückzahlung Kita-Elternbeiträge (Stand: 29. Mai 2019)".
    Die Liste der Träger und die Zuständigkeit in der Stadtverwaltung finden Sie unter Downloads - "Trägerübersicht mit den dazugehörigen Kitas".

    Verjährt mein Anspruch auf freiwillige Rückzahlung?
    Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Zahlung der Elternbeiträge. Da Verjährungsverzichte für 2015 erklärt worden sind, können noch Rückzahlungen für Elternbeiträge, die seit Januar 2015 gezahlt worden sind, bis Ende 2019 geltend gemacht werden.

    Was bedeutet meine Rückzahlung für meine bereits getätigte Einkommensteuererklärung?
    Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Steuererklärung unmittelbar an das für Sie zuständige Finanzamt. Wir weisen darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, die Elternbeitragserstattung in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2019 anzugeben.

    Wir hoffen, Ihnen die wesentlichen Fragen beantwortet zu haben. Sollten uns Ihrerseits Hinweise oder weitere Fragen, die für die Allgemeinheit wichtig sind, erreichen, werden wir diese zeitnah einarbeiten bzw. ergänzen.

     

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