
Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden; eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.
Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum
Donnerstag, den 17. Juli 2025, 12 Uhr,
bei dem
Wahlleiter für die Landeshauptstadt Potsdam;
Wahlbüro, Friedrich-Ebert-Str. 79/81, Haus 1, Raum 127, 14469 Potsdam
schriftlich eingereicht werden.
Vereinbaren Sie hierzu einen Termin unter wahlbuero@rathaus.potsdam.de.
2. Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BbgKWahlV, und zwar
a) Anlage 5b – Wahlvorschlag,
b) Anlage 7b – Zustimmungserklärung,
c) Anlage 8b – Bescheinigung der Wählbarkeit,
d) Anlage 8c – Versicherung an Eides statt (nur für Unionsbürger),
e) Anlage 9b – Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
f) Mustervordruck zu § 70 Absatz 4 Satz 3 BbgKWahlG
finden Sie unten auf der Seite im Downloadbereich.
3. Online-Portal
Zur Oberbürgermeisterwahl steht ein Online-Portal zur Verfügung, das den Wahlvorschlagsträgern die Erstellung der Wahlvorschläge erleichtert. In diesem sogenannten Formularassistenten können die Vordrucke für die Oberbürgermeisterwahl online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie sind im Original unterschrieben beim Wahlleiter einzureichen.
Der Formularassistent befindet sich unter https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/lwl/kw/index. Für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ist der Formularassistent Anlage 5b – Personenwahl zu nutzen.
4. Unterstützungsunterschriften
Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 112 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen.
Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum
Mittwoch, den 16. Juli 2025, 16 Uhr,
beim
Wahlbüro, Haus 1, Raum 121, Friedrich-Ebert-Str. 79/81, 14469 Potsdam
zu leisten.
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den vom Wahlleiter aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV zu erbringen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit, sind Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 21. Deutschen Bundestag oder im 8. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind. Der letzte Punkt gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen. Ferner sind Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlags in der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vertreten sind, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
Downloads
- Anlage 5b - Wahlvorschlag
- Anlage 7b - Zustimmungserklärung
- Anlage 8b - Bescheinigung der Wählbarkeit
- Anlage 8c - Versicherung an Eides statt (nur für Unionsbürger)
- Anlage 9b - Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin bzw. des Bewerbers
- Mustervordruck zu § 70 Absatz 4 Satz 3 BbgKWahlG