Denkmalbereich Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft

Ein Bus der Verkehrsbetriebe Berlin auf dem Weg über die Glienicker Brücke Richtung Berlin.
© Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH
Glienicker Brücke © Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH

Die "Convention for the Protection of the World Cultural and Natural Heritage" sieht in Artikel 4 vor, dass jeder Vertragsstaat selbst für die Erhaltung des Welterbedenkmals auf seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist. Nach geltendem Recht auf kommunale Selbstverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland wird diese Verantwortlichkeit auch auf die Gemeinden, in denen sich das Welterbedenkmal befindet, übertragen. Die Verantwortlichkeit für dieses Denkmal tragen insbesondere die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin/Brandenburg, die Stadt Potsdam und das Bundesland Berlin. Die rechtliche Grundlage für den Schutz des Welterbes im Land Brandenburg ist das Denkmalschutzgesetz des Landes Brandenburg (BbgDSchG) von 1991.

Nach § 34 BbgDSchG gilt, dass die Denkmale, die zu DDR-Zeiten unter Denkmalschutz gestellt wurden, weiterhin Bestandskraft besitzen. Das bedeutet, dass die Schloss- und Parkanlagen Sanssouci, Neuer Garten und der Park Babelsberg bereits seit 1979 denkmalgeschützt sind. Der Park Sacrow wurde 1995 in das Denkmalverzeichnis der Stadt Potsdam aufgenommen. Somit erstreckt sich bereits auf fast alle Teile des von der UNESCO ausgewiesenen Welterbes ein hinreichender denkmalrechtlicher Schutzstatus. Die seit dem 01.11.1996 in Kraft getretene Denkmalbereichssatzung, zum ergänzenden Schutz des UNESCO-Denkmals, bildet "Pufferzonen" im Sinne der "Management Guidelines for World Cultural Heritage Sites", Nr. 8.1.3.1. und 8.2.4. Diese Satzung bietet einen noch weiterreichenden Schutz für das Welterbedenkmal.