FAQ für Wahlhelfende

In einer Wahlurne stecken zwei bunte Zettel und an der Wahlurne hängt ein Zettel mit einem Fragezeichen.
© Landeshauptstadt Potsdam / Grit Hirschfeld
Wer kann Wahlhelferin und Wahlhelfer werden?

Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jede Person werden, die selbst das Wahlrecht ausüben darf. Das heißt alle Personen, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, den Wohnsitz in Potsdam haben und nicht nach § 9 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Sind Wahlhelfende versichert?

Als wahlhelfende Person stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?

Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie wird wahlrechtlich als Erfrischungsgeld bezeichnet. Die Höhe ist abhängig von der von Ihnen übernommenen Funktion im Wahlvorstand.
Für Ihren Einsatz als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in einem Urnenwahllokal bei der Kommunal- und Europawahl erhalten Sie in der Funktion der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers 60 € Erfrischungsgeld. Als Stellvertretung der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers und als Schriftführerin oder Schriftführer erhalten Sie 55 €. In der Funktion der Beisitzerin bzw. des Beisitzers werden 50 € gezahlt. Für Ihre Tätigkeit in einem Briefwahlvorstand erhalten Sie ein Erfrischungsgeld in Höhe von 25 €.

Ich erhalte Bürgergeld. Muss ich das Erfrischungsgeld als Einnahme angeben?

Nein. Das für den Wahlhelfendeneinsatz gezahlte Erfrischungsgeld wird beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen angerechnet.

Kann ich als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber Mitglied in einem Wahlvorstand sein?

Nein.

Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?

Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.

Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?

Als wahlhelfende Person sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei oder welche kandidierende Person sie wählen würden. Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist Ihnen untersagt. Auch dürfen Sie die Wahlhandlung in keiner Weise zum Vorteil einer Partei beeinflussen.

Muss ich den ganzen Tag im Urnenwahllokal tätig sein?

Nein. Wichtig ist, dass immer die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertretung) und die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder die Stellvertretung) anwesend sind. Von 8:00 bis 18:00 Uhr müssen mindestens 3 Personen anwesend sein. Der Einsatz während der Wahlzeit von 8:00 bis 18:00 Uhr erfolgt in zwei Schichten. Die Einteilung in Schichten nehmen die Wahlvorstehenden vor. Zum Ende der Wahlhandlung um 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

Wie sieht ein typischer Wahlsonntag für Wahlhelfende aus?
  • ab 7:15 Uhr:
    Einweisung der Wahlhelfenden
    Prüfung der zur Verfügung gestellten Wahlunterlagen
    Einrichtung und Ausschilderung des Wahllokals
    Auslage der Wahlunterlagen
  • ab 8:00 Uhr:
    Eröffnung der Wahlhandlung
    Führung des Wählerverzeichnisses
    Ausgabe der Stimmzettel
    Erläuterung der Stimmabgabe und Hilfestellung
    Kontrolle der Stimmabgabe an der Urne
  • ab 18:00 Uhr:
    Auszählung der Stimmen der Europawahl, anschließend
    Auszählung der Stimmen der Kommunalwahl
    Schnellmeldung der Ergebnisse an das Wahlbüro
    Anfertigung der Niederschrift
    Verpacken der Wahlunterlagen
    Abgabe der Wahlunterlagen im Wahlbüro
Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
  • In Vorbereitung auf Ihren Einsatz in der Funktion der bzw. des Wahlvorstehenden, stellvertretenden Wahlvorstehenden und Schriftführenden bieten wir Ihnen eine Schulung zu verschiedenen Auswahlterminen an. Beisitzende erhalten mit ihrer Berufung entsprechendes Informationsmaterial und werden am Wahltag durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher in die Aufgaben eingewiesen.
  • Am Wahltag ist das Wahlbüro immer erreichbar und unterstützt Sie bei allen Wahlangelegenheiten.
Wie geht es nach meiner Bereitschaftserklärung weiter?
  • Nach Eingang Ihrer Meldung prüfen wir, wo wir Sie unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche zum Einsatzort und zur Funktion einsetzen können.
  • Nach erfolgter Besetzung erhalten Sie von uns Ihr Berufungsschreiben. Damit sind Sie fest eingeplant.
  • Die Berufung beinhaltet alle notwendigen Informationen zum Einsatzort, zur Einsatzzeit und zu Ihrer Funktion im Wahlvorstand.
Wie viele Wahllokale werden zur Kommunal- und Europawahl 2024 eingerichtet und in welchem Umfang erfolgt die Besetzung?

133 Urnenwahllokale mit je

  • 1 Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
  • 1 stellvertretenden Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
  • 1 Schriftführerin oder Schriftführer
  • 5 Beisitzerinnen oder Beisitzern

Der Einsatz erfolgt in zwei Schichten und wird durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher organisiert.

62 Briefwahllokale mit je

  • 1 Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher
  • 1 stellvertretenden Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher
  • 1 Schriftführerin oder Schriftführer
  • 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern
Welche Aufgaben hat ein Wahlvorstand und welche Funktionen sind in einem Wahlvorstand zu besetzen?

Der Wahlvorstand als Kollegium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum,
  • Regelung des Zutritts bei Andrang,
  • Überwachung der Wahrung des Wahlgeheimnisses,
  • Beschlussfassung über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen,
  • Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk,
  • Unterzeichnung der Niederschrift.

Die Verantwortung für die bestehenden Aufgaben verteilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Funktionen im Wahlvorstand:

Wahlvorstehende
sind Mitglied des Wahlvorstandes, leiten die Tätigkeit des Wahlvorstandes und

  • holen persönlich die Unterlagen und Hilfsmittel („Wahlkoffer“) am Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde ab,
  • verpflichten die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit und unparteiischen Wahrnehmung des Amtes,
  • eröffnen die Wahlhandlung und verteilen die bei der Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses anfallenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes,
  • überwachen das Verfahren der Stimmabgabe und der Stimmenauszählung;
  • stellen das Wahlergebnis des Wahlbezirkes fest und übermitteln die Schnellmeldung;
  • geben das Wahlergebnis nach der Stimmenauszählung im Wahllokal bekannt;
  • beenden die Wahlhandlung und übergeben persönlich die Niederschrift nebst Anlagen sowie alle Unterlagen und Hilfsmittel der Wahlbehörde.

Stellvertretende Wahlvorstehende
erfüllen die beschriebenen Aufgaben der wahlvorstehenden Person während dessen Abwesenheit. Eine von beiden Personen muss während der gesamten Wahlhandlung immer anwesend sein.

Schriftführende

  • sind für die Führung des Wählerverzeichnisses während der Wahlhandlung, insbesondere der Eintragung der Stimmabgabevermerke, zuständig. Das bedeutet, sie prüfen, ob die vor einem stehende Person tatsächlich im Wählerverzeichnis eingetragen ist und setzen, nach dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne, den entsprechenden Stimmabgabevermerk.
  • fertigen die Wahlniederschrift an. Bei der Ergebnisermittlung tragen sie die ermittelten Werte in die Niederschrift ein.

Beisitzende
führen die Aufgaben durch, die ihnen von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher übertragen werden, z. B.

  • das gemeinsame Einrichten des Wahlraumes,
  • alle anfallenden Tätigkeiten rund um die Wahlhandlung und bei der Stimmenauszählung,
  • die Ausgabe der Stimmzettel,
  • die Beobachtung der Wahlkabinen und
  • die Zählung der abgegebenen Stimmen.

Briefwahlvorstand
Die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung des Briefwahlergebnisses, ebenfalls nach Schließung der Wahllokale, sind dabei analog zu den Aufgaben des Wahlvorstandes in einem Urnenwahllokal. Der Unterschied besteht vielmehr bei dem Verfahren zur Zulassung der übersandten Wahlbriefe.

Wie kann ich mich anmelden?

Für Ihre Online-Anmeldung nutzen Sie bitte folgendes Formular:

https://egov.potsdam.de/umfrage/l/wahlhelfende

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Bereich Statistik und Wahlen per E-Mail an wahlhelfende@rathaus.potsdam.de oder unter 0331 289-1239.

Ich habe mich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt immer eingesetzt?

Ihre Daten werden in einer Wahlhelfendendatenbank gespeichert, um Sie auch für die nächste Wahl wieder für den Einsatz als ehrenamtliche Wahlhelferin oder Wahlhelfer werben zu können. Es besteht jedoch deshalb keine Verpflichtung in einem Wahlvorstand tätig zu werden. Grundsätzlich haben Sie das Recht, der Speicherung Ihrer Daten zu widersprechen. Sie werden dann aus unserer Datenbank gelöscht.

 

Weiterführende Informationen zum Thema Wahlen finden Sie im Wahllexikon des Bundeswahlleiters.