Pressemitteilung Nr. 519 vom 31.08.2020 Eichengrund: Verwaltung nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde

Bisherige Gerichtsurteile bleiben von aktueller Beschwerde unberührt / Nutzung des Kinderbauernhofes von laufenden Verfahren nicht betroffen

Nachdem die Landeshauptstadt Potsdam Nutzungsuntersagungen zu illegal errichteten baulichen Anlagen im Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“ im Norden Groß Glienickes erlassen hat und sowohl das Verwaltungsgericht Potsdam sowie das Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg in den jeweiligen Eilverfahren die Auffassung der Landeshauptstadt Potsdam bestätigt haben, liegt der Verwaltung nun eine von den Eigentümern des Grundstücks Eichengrund beim Verfassungsgericht Brandenburg erhobene (Landes-) Verfassungsbeschwerde vor. Die Landeshauptstadt Potsdam wird dazu binnen der gesetzten Frist von zwei Monaten gegenüber dem Landesverfassungsgericht Stellung nehmen.

Die Verfassungsbeschwerde hat auf den Fortgang der in Streit stehenden bauordnungsrechtlichen Verfahren zur Untersagung der nicht genehmigten Nutzungen keine unmittelbare Auswirkung. Insbesondere kommt der erhobenen Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Das Handeln der Landeshauptstadt Potsdam in den besagten ordnungsbehördlichen Verfahren betreffend des ungenehmigten Betriebs einer gewerblichen KfZ-Werkstatt, einer gewerblichen therapeutischen Einrichtung nebst Privatwohnung und der Pferdehaltung orientiert sich deshalb weiterhin an den bekannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Potsdam sowie des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg in den geführten Eilverfahren. Insbesondere die vom OVG Berlin-Brandenburg in seinen Beschlüssen neu bestimmte Frist (Mitte September 2020) zur Befolgung der Nutzungsuntersagungen ist für die Landeshauptstadt eine zentrale Richtschnur.

Die seit der letzten Sitzung der Stadtverordneten am 19.08.2020 modifizierte Beschlusslage (DS 19/SVV/0994) zum Bebauungsplan Nr. 19 „Ehemaliger Schießplatz“ (OT Groß Glienicke) ändert daran nichts, da sie die Sach- und Rechtslage unverändert lässt. Die Nutzung von Teilflächen des Geländes durch den Verein Spatzennest e. V. ist von den hier in Rede stehenden Verfahren nicht betroffen.