Ab sofort gilt in der Rudolf-Breitscheid-Straße, Höhe Hausnummern 48/49, ein absolutes Halteverbot. Darüber hinaus wurde eine neue Ladezone in einer Parkbucht in Höhe der Hausnummern 45/46 eingerichtet. Dort ist nun von Montag bis Freitag, zwischen 8 und 18 Uhr sowie Samstag von 8 bis 12 Uhr das Halten nur noch zum Beliefern gestattet.
„Fahrradfahren in Potsdam soll noch attraktiver und sicherer werden. Dazu gehört, gefährliche Situationen für Radfahrende zu vermeiden und zu verhindern. Mit der Umgestaltung soll der Radfahrstreifen in der Rudolf-Breitscheid-Straße stadteinwärts von haltenden Fahrzeugen und Lieferverkehr freigehalten werden. Wer trotzdem sein Kraftfahrzeug auf dem Radfahrstreifen abstellt, nimmt bewusst die Gefährdung
schwächerer Verkehrsteilnehmer, in diesem Fall der Radfahrenden, in Kauf.
Gerade in der Rudolf-Breitscheid-Straße waren die Radler bisher wegen Falschparker oder Lieferverkehr oft gezwungen, in den fließenden Verkehr und gefährlich nah zu den Tram-Gleisen auszuweichen, wenn die markierten Radfahrbereiche blockiert waren.“, sagt Bernd Rubelt, Beigeordneter für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt.
Bisher ist der Autoverkehr wegen haltender und illegal parkender Fahrzeuge am Fahrbahnrand im Bereich der Rudolf-Breitscheid-Straße 48/49 stadteinwärts oft auf den Schutzstreifen für den Radverkehr stadtauswärts ausgewichen. Und Radfahrende waren bei Blockade des stadteinwärtigen Radfahrstreifens gezwungen, auf die von Kraftfahrzeugen und der Straßenbahn befahrenen Fahrbahn zu wechseln. Diese Problematik ist bei dem gemeinsamen Ortstermin „Radfahren, aber sicher – Verkehrskontrollen in Potsdam-Babelsberg“ mit Brigitte Meier, Beigeordnete für Ordnung, Sicherheit, Soziales und Gesundheit, am 16. September 2021 diskutiert worden. „Ich bin froh, hier so schnell gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen des Ordnungsamtes eine umsetzbare Lösung gefunden zu haben, um diese gefährliche Situation zu entschärfen.“, so Rubelt weiter.
Hierfür wurde die neue Ladezone außerhalb der Fahrbahn für den Lieferverkehr Höhe Hausnummern 45/46 eingerichtet. Die bisher dort liegenden Behindertenparkplätze wurden in die Rudolf-Breitscheid-Straße, Höhe Hausnummer 54, verlagert. Darüber hinaus wurde in Höhe der Hausnummern 48/49 ein absolutes Halteverbot angeordnet. So ist im Bereich des Beginns der Einbahnstraße Rudolf-Breitscheid-Straße die ungefährliche Begegnung von Kraftfahrzeugen und entgegenkommenden Fahrrädern möglich, der Radfahrstreifen stadteinwärts wird von haltenden Fahrzeugen und Lieferverkehr freigehalten und die Sichtbeziehungen an der Fußgängerquerung, Höhe Wattstraße, sind besser.
An dieser Stelle soll nochmals auf die geltenden Regelungen zu Schutzstreifen und Radfahrstreifen in der Straßenverkehrsordnung hinweisen, da diese möglicherwiese nicht allen Kraftfahrzeugführern im Detail bekannt sind.
Der Schutzstreifen ist durch eine gestrichelte weiße Linie markiert und mit Fahrradpiktogrammen auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Die Schutzstreifen sind für
Radfahrende vorgesehen und dürfen nur im Bedarfsfall, zum Beispiel bei der Begegnung von einem Auto und einem Bus, von Kraftfahrzeugen überfahren werden. Dabei dürfen
Radfahrerinnen und Radfahrer nicht gefährdet werden. Im Bereich der Schutzstreifen darf nicht geparkt werden. Seit der Novelle der StVO im April 2020 ist auch das Halten auf Schutzstreifen nicht gestattet. Da die Radfahrenden den Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen konnten, weil ihnen haltende Autos den Weg versperrten, wurde mit der Novelle ein generelles Halteverbot eingeführt.
Der Radfahrstreifen ist durch eine durchgezogene weiße Linie markiert und ebenfalls mit einem Fahrradpiktogramm auf der Straße gekennzeichnet. Der Radfahrstreifen ist benutzungspflichtig und darf nur von Fahrrädern befahren werden. Fahrzeuge dürfen den Radfahrstreifen nur überqueren, um beispielsweise zu einer Grundstückseinfahrt zu gelangen oder um Parkbuchten zu erreichen. Dabei muss unbedingt Rücksicht genommen werden auf Radfahrer, die auf dem Radfahrstreifen fahren. Halten und Parken auf Radfahrstreifen ist ohne Ausnahme untersagt!
Beim Überholen von Radfahrenden auf Schutzstreifen und Radfahrstreifen sollten
Kraftfahrzeugträger innerorts unbedingt einen Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten.