Neue Überbrückungshilfe für Unternehmen

Bund stellt neues Hilfsprogramm zur Verfügung
Überbrückungshilfe für Unternehmen des Bundes (Quelle: Bundesministerium für Finanzen)
© Überbrückungshilfe für Unternehmen des Bundes (Quelle: Bundesministerium für Finanzen)
Überbrückungshilfe für Unternehmen des Bundes (Quelle: Bundesministerium für Finanzen)

Das zweite Zuschussprogramm des Bundes für von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen ist gestartet. Soloselbstständige, Freiberufler*nnen und kleine und mittelständische Untrernehmen aus allen Wirtschaftsbereichen können die Überbrückungshilfe beantragen. Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Förderung

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Die Förderung betriftt die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent

Zudem gilt:

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
  • In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.

ACHTUNG:
Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder.

  • Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten,
  • Stufe 2: nachträglicher Nachweis - nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

 Antragstellung und weitere Informationen

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über die Webseite der Bundesregierung

Info-Telefon Corona-Überbrückungshilfe bei der ILB (Investitionsbank des Landes Brandenburg)

0331 - 23182299 von Mo-Fr 9.00 - 17.00 Uhr
E-Mail: corona-ueberbrueckungshilfe@ilb.de