Hinweise für die Durchführung von Bürgerbegehren in der Landeshauptstadt Potsdam

Diese Hinweise sollen die Initiatoren bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerbegehrens unterstützen und über die wichtigsten Fragen und Probleme informieren, die auftreten können.

1.    Grundsätzliches

Was ist und was bewirkt ein Bürgerbegehren?

Ein Bürgerbegehren ist die Vorstufe und zugleich ein Antrag auf die Durchführung eines Bürgerentscheides. Es ermöglicht den Bürgern, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, direkt selbst zu entscheiden, denn ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Das Bürgerbegehren stellt den ersten Schritt dar, mit dem ein Bürgerentscheid beantragt werden kann. Erst wenn das Bürgerbegehren erfolgreich war, es also zulässig ist, kommt es zu einem Bürgerentscheid. Es sei denn, die Stadtverordnetenversammlung folgt dem Anliegen und beschließt die vollständige Umsetzung des Bürgerbegehrens.

Was ist die Rechtsgrundlage für ein Bürgerbegehren?

Die Rechtsgrundlage zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Brandenburg ist der § 15 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).

Welche Arten von Bürgerbegehren gibt es?

Initiierendes Bürgerbegehren

Es behandelt eine neue Thematik, mit der sich die Stadtverordnetenversammlung oder der Hauptausschuss noch nicht befasst haben. Es kann jederzeit eingereicht werden. Unterschriften sollten binnen eines Jahres gesammelt werden, denn Unterschriften, die am Tag der Übergabe des Begehrens an den Wahlleiter älter als ein Jahr sind, sind ungültig.

Kassatorisches (kassierendes) Bürgerbegehren

Es richtet sich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses und zielt auf eine Aufhebung bzw. Änderung des Beschlusses ab. Dieses Bürgerbegehren muss innerhalb von acht Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beim Wahlleiter eingereicht werden.

Was sind zulässige Themen für ein Bürgerbegehren?

Ein Bürgerbegehren kann zu allen Themen, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, herbeigeführt werden. Das Gesetz beschränkt in einem Katalog Themen, zu denen kein Bürgerbegehren stattfinden kann.

Was sind unzulässige Themen für ein Bürgerbegehren?

Zu den folgenden Themen findet kein Bürgerentscheid statt:

  • Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten (dies sind staatliche Verwaltungsaufgaben, die der Bund oder das Land Brandenburg den Gemeinden zur Erledigung übertragen hat),
  • Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung (z.B. Dienstanweisungen, Geschäftsordnungen oder verwaltungsinterne Abläufe),
  • die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte, des Oberbürgermeisters und der Mitarbeitenden der Stadtverwaltung (z.B. das Gehalt, Verträge mit kommunalen Bediensteten oder Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung),
  • die Eröffnungsbilanz und die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe (Bürgerentscheide über konkrete Projekte, die Kosten verursachen und damit den Haushalt betreffen - z.B. Kindergartenneubau - sind dagegen möglich. Diese müssen dann durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Haushaltsplan finanziell umgesetzt werden.),
  • Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen, Tarife kommunaler Einrichtungen und Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde (z.B. die Höhe der Staffelung der Müllgebühren, Gebühren für Schwimmbäder oder den öffentlichen Nahverkehr),
  • die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie des Gesamtabschlusses,
  • Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll (z.B. im Bereich der Wasserversorgung oder Abfallentsorgung),
  • Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren (z.B. Klagen, Berufungen, Beschwerden),
  • die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (Da Angelegenheiten zu diesem sehr wichtigen kommunalen Selbstverwaltungsrecht nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können, schränkt dies ihre Möglichkeiten stark ein. Ausdrücklich ausgeschlossen sind “die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem BauGB und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch”.)
Welche Vorüberlegungen sind notwendig?

Bevor ein Bürgerbegehren gestartet wird, sollte Folgendes bedacht werden:

  • Zu welcher Frage soll der Bürgerentscheid durchgeführt werden? Die Frage muss klar und eindeutig sowie neutral formuliert und durch die Bürgerinnen und Bürger mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten sein. Sie darf keine wertenden Formulierungen enthalten. Zudem darf die Fragestellung - weder im Verlauf, noch nach dem erfolgreichen Bürgerbegehren - nicht mehr verändert werden. Sie ist zugleich der Abstimmungstext beim Bürgerentscheid.
  • Liegt die zu entscheidende Frage in der Zuständigkeit der Landeshauptstadt Potsdam?
  • Ist ein Bürgerentscheid sinnvoll? Ist die Frage von ausreichendem öffentlichen Interesse?
  • Kann die Fragestellung auch für jeden nachvollziehbar begründet werden? Die Bürgerinnen und Bürger sollen in Kenntnis aller wesentlichen Absichten und Umstände entscheiden können, ob sie das Begehren unterstützen möchten.
  • Welche Personen, Gruppen, Vereine und Parteien könnten das Bürgerbegehren unterstützen und z.B. bei den Unterschriftensammlungen helfen? Je mehr Unterstützer sich bereit erklären, desto einfacher kann die notwendige Anzahl der Unterschriften erreicht werden.
  • Wer soll das Begehren seitens der Initiatoren verantwortlich nach außen vertreten? Wer soll die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung sein?
Wie wird das Bürgerbegehren begründet?

Bürgerbegehren können zu vielen Fragen durchgeführt werden, die die Gemeinde in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze selbst bestimmen kann. Sind der Gegenstand und die damit verbundene Fragestellung klar, dann ist noch eine Begründung notwendig. Die Begründung sollte als Mittel zur Überzeugung der Bürger und zur Darstellung der eigenen Position genutzt werden. Sie kann knapp gehalten sein und soll den Sinn und Zweck des Bürgerbegehrens erklären.

Was kostet die mit dem Bürgerbegehren beantragte Maßnahme?

Jedes Bürgerbegehren benötigt einen Kostenvoranschlag, denn die Unterzeichnenden sollen auch wissen, wie viel Geld aus dem städtischen Haushalt benötigt wird, um die beantragte Maßnahme umzusetzen.
Bitte beachten:
Damit sind nicht die Kosten für die Organisation und Durchführung des Bürgerbegehrens selbst gemeint (Bereitstellung der Unterschriftenlisten, Werbung usw.). Diese Eigenkosten müssen von der Initiative selbst getragen werden.

Bei wem wird die Kostenschätzung beantragt und was muss der Antrag beinhalten?

Ein Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Kosten des umzusetzenden Inhaltes des Bürgerbegehrens ist erforderlich. Verantwortlich für die Erstellung der Kostenschätzung ist die Gemeindebehörde. Der formlose Antrag für einen Kostenvoranschlag ist schriftlich an:

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14469 Potsdam

zu richten.
Er soll Folgendes beinhalten:

  • die genaue Fragestellung des Bürgerbegehrens
  • die Begründung und
  • der oder die Vertrauenspersonen/Ansprechpartner/innen.

Die Bearbeitungsfrist des Kostenvoranschlages soll vier Wochen nicht überschreiten. In einigen Fällen wird aber auch etwas mehr Zeit nötig sein, wenn es z.B. um besonders schwierige Sachverhalte geht. Dann wird es eine entsprechende Information geben.

Die Initiative erhält vom Oberbürgermeister die Kostenschätzung. Danach kann die Unterschriftenliste vorbereitet bzw. ergänzt werden.

Welche Anforderungen muss die Unterschriftenliste erfüllen?

Jede Unterschriftenliste muss

  • die zur Entscheidung zu bringende Frage,
  • die Begründung,
  • die Kostenschätzung,
  • die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson mit Namen und Anschrift und
  • die Spalten für die Unterschriften der Unterstützenden enthalten.

Es sind folgende Spalten anzulegen:

  • lfd. Nr.
  • Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Straße, Hausnummer
  • Ort (nach Möglichkeit schon eindrucken)
  • PLZ
  • Datum der Unterschrift
  • Unterschrift
  • Prüfvermerk der Behörde (wünschenswert).
Was ist noch für die Vorbereitung der Unterschriftslisten zu beachten?

Wird der Ort „Potsdam“ bereits eingedruckt, kann verhindert werden, dass außerhalb der Stadt Wohnende auf den Listen unterschreiben, denn deren Unterschriften sind ungültig! Es wird empfohlen, nur die Vorderseite der Liste für die Unterschriftsspalten zu nutzen. Bei zweiseitigen Listen muss ein Verweis auf die Vorderseite erfolgen (z.B. „Bürgerbegehren XY in Potsdam, Text, Begründung, Kostenvoranschlag und Vertrauenspersonen auf der anderen Seite"). Andernfalls werden die auf der Rückseite stehenden Unterschriften als ungültig gewertet. Jede unterzeichnende Person muss den o.g. Textteil zur Kenntnis nehmen können. Jede Unterschriftenliste muss aus einem Blatt Papier bestehen. Ansonsten kann die Unterschriftenliste frei gestaltet werden. Ein Muster einer Unterschriftenliste finden Sie am Ende des Artikels im Downloadbereich.

Wer darf ein Bürgerbegehren mit seiner Unterschrift unterstützen (Antragsberechtigung)?

Antragsberechtigt ist, wer am Tag der Unterschriftsleistung

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (Deutscher) oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • im Abstimmungsgebiet (Landeshauptstadt Potsdam) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • nicht in Folge eines Richterspruchs in der BRD vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wie viele Unterschriften werden benötigt?

Insgesamt muss das Bürgerbegehren von mindestens 10 Prozent der Bürger der Stadt Potsdam (Quorum) unterzeichnet sein. Maßgeblich dafür ist die Einwohnerzahl am Tag der Übergabe des Begehrens an den Wahlleiter. Es sollte beachtet werden, dass etwas mehr (ca. 10-20 %) als die geforderte Anzahl der Unterschriften gesammelt werden, um ungültige Unterschriften zu kompensieren.

Hat die Gemeinde Beratungspflicht?

Die Gemeinde wird durch die Kommunalverfassung verpflichtet, den Einwohnern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens Hilfe zu leisten (vgl. § 17 BbgKVerf). Die Inanspruchnahme des Beratungsangebotes wird empfohlen. Sie umfasst formale Fragen, z.B. zur Gestaltung der Unterschriftenlisten oder den Ablauf des Verfahrens. Dadurch werden formale Fehler vermieden, die zur Unzulässigkeit des Begehrens führen können. Ansprechpartner sind der Oberbürgermeister und der Wahlleiter.


2.    Besonderheiten eines initiierenden Bürgerbegehrens

Wie viel Unterschriften werden für die Beantragung der rechtlichen Prüfung des initiierenden Bürgerbegehrens benötigt?

Zunächst wird mit der Sammlung von mindestens 112 Unterschriften, das entspricht der doppelten Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, auf den vorgefertigten Listen begonnen. Diese Unterschriften sind Voraussetzung für die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Fragestellung. Um zu gewährleisten, dass die Anzahl der gültigen Unterschriften erreicht wird, sollten auch hierfür einige Unterschriften mehr eingereicht werden.

Wer entscheidet wann über die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens?

Über die rechtliche Zulässigkeit eines initiierenden Bürgerbegehrens entscheidet das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Die Initiative muss dazu einen schriftlichen Antrag auf Zulässigkeitsprüfung des Bürgerbegehrens an das

Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK)
Referat 31
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam

stellen, der Folgendes umfasst:

  • Listen mit mindestens 112 Unterstützungsunterschriften von Bürgern der Stadt Potsdam, die sich in die Unterschriftenlisten eingetragen haben.

In einem ersten Schritt erfolgt die Prüfung der Gültigkeit der geleisteten Unterschriften. Dazu übergibt die Kommunalaufsicht die eingereichten Unterschriftenlisten dem Gemeindewahlleiter zur Prüfung.

Welche Grundsätze gelten für die Prüfung der Unterschriften?
  • Die Unterschriften müssen auf Listen erfolgt sein, die den o.g. Anforderungen für Unterschriftenlisten entsprechen.
  • Alle Angaben müssen entsprechend der Liste in deutlich lesbarer Form vorhanden sein.
  • Jede stimmberechtigte Person muss handschriftlich unterzeichnet haben.
  • Das Datum der Unterschriftsleistung muss vorhanden sein.
  • Die Unterschrift darf nicht früher als ein Jahr vor dem Zugang des Antrags bei der Kommunalaufsichtsbehörde geleistet worden sein.
  • Die unterzeichnende Person muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Identität der unterzeichneten Person muss zweifelsfrei erkennbar sein.
  • Die Eintragung darf keinen Vorbehalt enthalten, d.h. es dürfen keine, über die zulässige Eintragung, schriftlich fixierten Beifügungen der unterschreibenden Person an der geleisteten Unterschrift vorhanden sein.
  • Alle Unterschriften die mehrfach geleistet wurden sind ungültig.

Das ermittelte Prüfergebnis legt der Wahlleiter unverzüglich der Kommunalaufsicht vor.

Sobald der Kommunalaufsicht alle notwendigen Unterlagen vorliegen, soll sie unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens treffen. Vor dieser Entscheidung sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören.

Kann gegen die Zulässigkeitsentscheidung Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die Zulässigkeitsentscheidung der Kommunalaufsicht können sowohl die Vertrauenspersonen der Bürgerinitiative gemeinsam als auch die Gemeinde Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Wie geht es weiter nach der Entscheidung der Kommunalaufsicht?

Ist das Bürgerbegehren zulässig, kann die Sammlung von Unterschriften fortgesetzt werden. Auch in der Zeit der Zulässigkeitsprüfung kann die Sammlung der Unterschriften erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass in diesem Zeitraum aber noch unklar ist, ob das Bürgerbegehren rechtlich zulässig ist.

Die bereits für die Zulässigkeitsprüfung geprüften Unterschriften (112) werden der Gesamtzahl gültiger Unterschriften hinzugerechnet. Die Unterschriftenlisten sind durch die Bürgerinitiative dem Wahlleiter zur Prüfung der Gültigkeit und Erreichung des erforderlichen Quorums zu übergeben.

Wer prüft die Unterschriften?

Unmittelbar nach Übergabe der Unterschriftenlisten erfolgt durch den Wahlleiter die Prüfung aller Unterschriften auf ihre Gültigkeit. Es gelten die gleichen Grundsätze wie zur Prüfung der Unterschriften für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Kommunalaufsicht.

Das ermittelte Ergebnis der Unterschriftenprüfung übergibt der Wahlleiter der Stadtverordnetenversammlung. Diese stellt in öffentlicher Sitzung fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist. Dabei ist sie nicht an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters gebunden.

Kann gegen die Entscheidung des Zustandekommens Rechtsmittel eingelegt werden und welche Rechtsfolgen hat das?

Gegen eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über das Nichterreichen des Quorums können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen.

Ist das Quorum erreicht und sind keine Rechtsmittelentscheidungen mehr offen, ist die Angelegenheit den Bürgern der Stadt Potsdam zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid).

Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums hat zur Folge, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen.

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem initiierenden Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.


3.    Besonderheiten eines kassatorischen Bürgerbegehrens

In welcher Frist ist das kassatorische Bürgerbegehren einzureichen?

Es muss innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, zuzüglich des Zeitraums der Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des kassatorischen Bürgerbegehrens, schriftlich beim Wahlleiter eingereicht werden.

Welche Grundsätze gelten für die Prüfung der Unterschriften eines kassatorischen Bürgerbegehrens?

Die Grundsätze sind identisch mit denen des initiierenden Bürgerbegehrens, bis auf:

  • Die Unterschrift darf nicht früher als ein Jahr vor dem Zugang des Antrags bei der Kommunalaufsichtsbehörde geleistet worden sein.

Dafür gilt der Grundsatz

  • Die Unterschrift darf nicht bereits vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses geleistet worden sein.
Wer entscheidet über die Zulässigkeit des kassatorischen Bürgerbegehrens?

Für ein kassatorisches Bürgerbegehren ist ein kein gesonderter Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit vorgesehen. Über die Zulässigkeit und das Zustandekommen eines kassatorischen Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in öffentlicher Sitzung.

Welche Rechtsmittel sind möglich und welche Rechtsfolgen hat das?

Gegen die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen.

Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Stadt Potsdam zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid).

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem kassatorischen Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

 

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