Die Pufferzone des UNESCO-Welterbes in Potsdam

Was ist eine Pufferzone im Denkmalschutz?

Gemäß der Richtlinien der UNESCO-Welterbekommission wird die Pufferzone als "ein Gebiet definiert, das das angemeldete Gut [Welterbe] umgibt und dessen Nutzung und Entwicklung durch ergänzende gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regeln eingeschränkt sind, die einem zusätzlichen Schutz für das Gut bilden".

Daraus geht hervor, dass Pufferzonen nicht Teil der Welterbestätte sind, sondern ihrem Schutz vor negativen Einwirkungen dienen sollen. Die Pufferzone stellt also eine Orientierungshilfe für die verantwortlichen Behörden dar, etwa für die Welterbestätte drohende negative Einflüsse frühzeitig zu erkennen und hierauf im Rahmen der rechtlich bestehenden Instrumentarien zeitgerecht und angemessen zu reagieren.

Die räumliche Ausdehnung der Pufferzone

Gegenüber der Gesamtfläche der Welterbestätte auf Potsdamer Stadtgebiet (1337 ha) hat die festgelegte Pufferzone eine Ausdehnung von 5308 ha, davon 987 ha in der engeren Pufferzone. Die Pufferzone besteht in ihrer Nutzungsstruktur aus Wald-, Acker-, Grün-, Wasser-, Siedlungs- und Verkehrsflächen.

Seit Anbeginn der Entwicklung Potsdams zur Residenzstadt im 17. Jahrhundert sind Sicht­beziehungen zwischen den verschiedenen Schloss- und Parkanlagen und landschaftlichen Höhenpunkten ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption für den Kernbereich der Welterbestätte ebenso wie für die umgebende Kulturlandschaft. Die äußere Abgrenzung der Pufferzone bezieht daher Höhenpunkte und Seeufer mit ein, die für die Sichtbeziehungen in Korrespondenz zu Höhen- und Aussichtspunkten innerhalb der Welterbestätte stehen, so u.a. den Kirchberg in Neu Fahrland, den Großen und Kleinen Herzberg in Golm, den Windmühlen­berg in Bornim, den Telegrafenberg, den Brauhausberg und den Kleinen Ravensberg sowie die Uferlagen beiderseits des Templiner Sees.

Anwendung der Pufferzone

Die Welterbestätte "Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin " ist in ihren auf Potsdamer Stadtgebiet gelegenen Teilflächen durch die Denkmalbereichssatzung "Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft" vom 30.10.1996 von der Landeshauptstadt Potsdam als Denkmalbereich unter Schutz gestellt worden und ist daher seitdem Denkmal im Sinne des Branden­burgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG). Durch diesen Denkmalstatus besteht für die Welterbestätte ein Umgebungsschutz, sodass Maßnahmen, die eine Veränderung der geschützten Umgebung der Welterbestätte zur Folge haben, nur mit behördlicher Erlaubnis durchgeführt werden dürfen.

Die Pufferzone ist in eine weitere und in eine engere Pufferzone unterteilt.

Innerhalb der weiteren Pufferzone sollen Bauvorhaben, die eine Höhe von 10 m oder eine zusammenhängende Grundfläche von 500 m² überschreiten auf eine mögliche Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes des Welterbes näher geprüft werden.

Innerhalb der engeren Pufferzone sollen Vorhaben, die eine Neubebauung oder eine bauliche Veränderung der Außenansichten zum Gegenstand haben, einer näheren Überprüfung unterzogen werden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben innerhalb der Pufferzone auch zugleich in der Umgebung des geschützten Denkmalbereiches liegt und eine Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 BbgDSchG bewirkt, sollen folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Bauvolumen,
  • Bauhöhe,
  • Dachaufbauten - auch Lüfter und ähnliche technische Anlagen,
  • Dachflächenfenster,
  • Farbgestaltungen bei Dachdeckungen (insbesondere glänzende Oberflächen, auffällige Farbtöne),
  • Fassadenfarben,
  • Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen,
  • Sendemasten, Antennenanlagen, Satellitenschüsseln, Empfangsanlagen aller Art,
  • Windkraftanlagen,
  • Speicherbehälter,
  • landwirtschaftliche und gewerbliche Großanlagen (z.B. Silos).

Bei allen Maßnahmen innerhalb der Pufferzone, die mit einer Veränderung der geschützten Umgebung des Denkmalbereichs „Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft" verbunden sein könnten und gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 4 BbgDSchG erlaubnispflichtig wären, ist die Untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Potsdam zwingend zu beteiligen. Diese prüft, ob ein solches Vorhaben die geschützte Umgebung des Denkmalbereichs betrifft und seine Änderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 BbgDSchG zur Folge haben. Sie kann sich hierbei an den in der Präambel zuvor genannten Kriterien orientieren.

Nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben können gleichwohl erlaubnispflichtig im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 BbgDSchG sein, wenn hiermit folgende Maßnahmen verbunden sind:

  • Farbgestaltung der Fassaden von Hochhäusern,
  • Aufbau von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen,
  • Aufbau technischer Anlagen, z.B. Lüfter,
  • Einbau von Dachflächenfenstern,
  • Veränderung der Dacheindeckung,
  • offener Anbau von Satelliten- und Funkantennen.

Ergibt eine Prüfung, dass eine Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes nicht auszuschließen ist, leitet die Untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Potsdam das weitere Beteiligungsverfahren ein.

Kartenmaterial

Karte der Pufferzone