Pressemitteilung Nr. 751 vom 23.12.2009 Änderungen zur Fischereiordnung ab 1. Januar 2010

In den vergangenen zwei Jahren hat sich die Europäische Union verstärkt dem Schutz des in seinem Bestand gefährdeten Europäischen Aals gewidmet. Mit dem Erlass der EU-Aal-Verordnung wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Aals zu ergreifen. Ein weiterer Teil europäischer Rechtssetzung war im Rahmen der Regelungen zur Aquakultur umzusetzen. Das europäische Recht erfordert seit diesem Jahr für die Einführung nichtheimischer Fischarten und die Umsiedlung gebietsfremder Fischarten zur Nutzung in Aquakulturen ein umfangreiches Genehmigungsverfahren.

Diese fischerei- und artenschutzrechtlichen Vorschriften werden nunmehr ab 1. Januar 2010 im Landesrecht umgesetzt.Das bedeutet für die Berufsfischer u.a., dass sie die Aale die sie zu Erwerbszwecken fangen und verkaufen, dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF) anzeigen müssen. In der Folge wird eine Registriernummer vergeben, die dann eine lückenlose Nachverfolgbarkeit des Handels und der Vermarktung von Europäischen Aalen gewährleisten soll. Gleichzeitig sind die dafür eingesetzten Fischereifahrzeuge bei den unteren Fischereibehörden (Landkreise, kreisfreien Städte) anzuzeigen und Fang- und Besatzbücher sowie Zukaufs- und Verkaufsbücher zu führen. Neu eingeführt wurde auch eine Regelung zum Schleppangeln. Diese Angelmethode ist von Fahrzeugen aus, die mit Motorkraft oder unter Segel fahren, nicht zulässig.

Auch bei den Mindestmaßen und Schonzeiten gibt es zum 1. Januar 2010 Veränderungen. So wird u.a. das Mindestmaß für den Fang von Aalen ab 1. Januar 2010 von 45 auf 50 Zentimeter angehoben. In Gewässern, aus denen Aale abwandern können, ist aber ab sofort für den Angler der Fang auf maximal drei Aale je Fangtag begrenzt. Neben den bereits genannten Veränderungen gibt es für den Angler weiterführende Änderungen in den Regelungen zu verbotenen Fanggeräten und Fangmitteln sowie zur Friedfisch- und Raubfischhandangel. Zum Beispiel gelten ab sofort Handangeln, die mit mehr als einem Haken oder mit feststehenden Einfachhaken mit einem Abstand von mehr als sieben Millimetern zwischen Hakenspitze und Schenkel bestückt sind als auch die Spinnangel als Raubfischangel.

Die 3. Änderungsverordnung zur Fischereiordnung des Landes Brandenburg ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 29 erschienen.

In Bezug auf die Ausübung der Angelfischerei in einem Gewässer mit Koppelfischereirechten (bestehen mehrerer privater Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke) darf nach der Vorschrift des § 7 Abs. 4 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang geangelt werden. Grundsätzlich ist das Nachtangeln nicht an einen Fischereischein gebunden, sondern wird mit Ausnahme des o.g. Verbotes durch den Fischereirechtsinhaber bestimmt. Für das Angeln auf Raubfisch und für die Berufsfischer wird seit 2006 ein unbefristeter Fischereischein erteilt. Die bisherigen Fischereischiene A und B werden nicht mehr verlängert, sondern bei Ablauf in einen unbefristeten Fischereischein durch die untere Fischereibehörde umgetauscht.