Pressemitteilung Nr. 90 vom 22.02.2006 Richtlinie der Landeshauptstadt Potsdam zur Förderung der Tagespflege

Zur nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses wird von der Verwaltung die erste Richtlinie zur Förderung der Tagespflege vorgelegt. Tagespflege gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung insbesondere jüngerer Kinder oder von Kindern mit einem besonderen Betreuungsbedarf. In der Landeshauptstadt Potsdam werden neben der Bereitstellung von Plätzen in Kindertagesstätten Tagespflegestellen als ein gleichrangiges Angebot für Kinder im Alter bis zu 3 Jahren vorgehalten. Im vergangenen Jahr 2005 sind auf dem Gebiet der Kindertagespflege zum Teil erhebliche Änderungen in Kraft getreten, die Bestandteil der Richtlinie sind.

1.Jugendamt erstattet Tagespflegepersonen Aufwendungen für Unfallversicherung und Alterssicherung

Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27. Dezember 2004 hat der Bundesgesetzgeber die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessene Alterssicherung der Tagespflegepersonen verpflichtet. Die konkrete Höhe dieser finanziellen Leistung wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in o.g. Richtlinie festgelegt. Damit haben die öffentlich geförderten Tagespflegepersonen einen weiteren Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Dieser Anspruch besteht seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich neben der bislang bereits auf bundes- und landesgesetzlicher Grundlage gewährten Tagespflegepauschale für Sachkosten und Kosten für erzieherische Aufwendungen. Deren konkrete Höhe wird ebenfalls vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.

2. Jugendamt erhöht ab 1.3.2006 die Tagespflegepauschale für Tagespflegepersonen

Mit der Richtlinie soll auch eine längst überfällige Erhöhung der Tagespflegepauschalen erfolgen. Die Tagespflegepersonen haben dies aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit ohne Zweifel verdient. Ihr wichtiger Beitrag in der Kinder- und Jugendhilfe soll entsprechend gewürdigt und aufgewertet werden.
Derzeit werden vom Jugendamt 40 qualifizierte Tagespflegepersonen über das Jugendamt finanziert mit einem Angebot von 150 Plätzen für Kinder von 0-3 Jahren. Eine Tagespflegeperson kann insgesamt maximal 5 Kinder aufnehmen.
Hat eine Tagespflegeperson in zurückliegender Zeit für ein zu betreuendes Kind für 8 Stunden täglich 277 € monatlich erhalten, so erhält sie jetzt nach der Steigerung 339 €. Aus der beigefügten Tabelle sind die Steigerungsstufen auf der Grundlage des täglichen Betreuungsumfanges der Kinder ersichtlich.

Vergleich der für Potsdam vorgesehenen neuen Tagespflegepauschalen mit den gegenwärtig gezahlten Pauschalen pro betreutes Kind


Betreuungsumfang bis
Tagespflegepauschale Potsdam - neu -
pro Monat in €Tagespflegepauschale Potsdam - alt -
pro Monat in €Mehraufwand pro Monat in €
6 h254207+ 47

8 h339277+ 62

10 h424346+ 78





3. Auch private Tagespflege ist ab sofort erlaubnispflichtig

Neben der gesetzlichen Neuerung im finanziellen Bereich hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 gänzlich neue Regelungen zur Notwendigkeit und zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis getroffen, die seit dem 1. Oktober 2005 gelten. Nunmehr bedarf jede Person, die Kinder mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer behördlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis ist dann bereits ab der Aufnahme des ersten Kindes erforderlich. Sie wird nur Personen erteilt, die für die Kindertagespflege geeignet sind.

„Geeignetheit“ der Tagespflegeperson:

Der Begriff der „Geeignetheit“ ist im Gesetz und auch in der oben erwähnten Richtlinie erstmalig konkret definiert. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff Geeignetheit ein Prüfkriterium für alle Personen, die mit Kinder in Tagespflegestellen tätig sind, benannt. So wird von der Persönlichkeit der Tagespflegeperson, Lebenserfahrung im Zusammenleben mit Kindern, Zuverlässigkeit, Einfühlungsvermögen, Flexibilität im Umgang mit sich plötzlich ändernden Situationen erwartet. Erforderlich sind Sachkompetenz und vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege. Diese Kenntnisse muss die Tagespflegeperson in qualifizierten Lehrgängen erwerben oder durch langjährige und qualitativ gute Praxis nachweisen. Ein DRK Kurs für Säuglinge und Kleinkinder ist zu absolvieren.
Sie muss die Rechte der Kinder kennen und achten. Außerdem muss sie in der Lage sein, eine stabile Beziehung zu ihnen aufzubauen und ihr Handeln zu begründen und zu reflektieren. Sie muss fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein. Eine gute Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten, anderen Tagespflegepersonen und dem Jugendamt wird erwartet.
Wird die Erlaubnis erteilt, befugt sie grundsätzlich zur Betreuung von bis zu 5 fremden Kindern. Nach der früheren Rechtslage war die Tagesbetreuung von bis zu 3 Kindern erlaubnisfrei. Die Neuregelung soll einem verbesserten Schutz der Kinder dienen.
Hervorzuheben ist, dass auch für die privat organisierte Tagespflege bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen eine Erlaubnis notwendig ist. Wer ein Kind ohne die erforderliche Erlaubnis betreut, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit der Verhängung einer Geldbuße geahndet werden kann.
Das Jugendamt fordert alle in der Tagespflege tätigen Personen auf, sich beim Jugendamt zu melden. Es wird um eine kurze schriftliche Mitteilung mit Angaben zur Person und der Anschrift gebeten.


Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege und die entsprechende Überprüfung der Voraussetzungen ist in der Landeshauptstadt Potsdam der Fachbereich Jugendamt (Friedrich-Ebert-Straße 79/81, Bürocontainer I) zuständig.
Ansprechpartnerin ist dort die zuständige Mitarbeiterin Frau Fruth (Tel.: 0331/289-2322, Zimmer 309, Sprechzeiten: dienstags 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr sowie donnerstags 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr).