Pressemitteilung Nr. 641 vom 04.10.2019 Parkraumbewirtschaftung in der Brandenburger Vorstadt

Bewohnerparkbereiche werden eingerichtet oder erweitert
Der Bewohnerparkbereich 310 ist ab 18. November 2019 erweitert gültig.
© Der Bewohnerparkbereich 310 ist ab 18. November 2019 erweitert gültig.
Der Bewohnerparkbereich 310 ist ab 18. November 2019 erweitert gültig.

Zum 18. November 2019 wird die Parkraumbewirtschaftung auf weitere Bereiche der Brandenburger Vorstadt ausgedehnt. Der bereits im vergangenen Jahr eingerichtete Bewohnerparkbereich 310 umfasst dann zusätzlich die Nansenstraße, die Carl-von-Ossietzky-Straße, die Hans-Sachs-Straße, die Meistersinger-Straße und den Dr. Rudolf-Tschäpe-Platz sowie die Geschwister-Scholl-Straße zwischen Clara-Zetkin- und Nansenstraße.

In den genannten Straßen ist das Parken künftig montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr sowie sonnabends von 9 bis 16 Uhr für Bewohnerinnen und Bewohner reserviert. Gäste müssen entsprechend der Ausschilderung eine Parkscheibe auslegen und dürfen maximal zwei Stunden parken.

Die erforderlichen Verkehrszeichen werden in der kommenden Woche aufgestellt. Rechtswirksam wird die neue Beschilderung in den neuen Parkabschnitten dann mit dem 18. November 2019.

Darüber hinaus wird in der Birkenstraße sowie auf dem unmittelbar angrenzenden Teilstück der Großen Weinmeisterstraße voraussichtlich ab Mitte Dezember der neue Bewohnerparkbereich 430 eingerichtet.

Die zum Abstellen des Kraftfahrzeuges notwendigen Bewohnerparkausweise können für den Bereich 310 ab sofort online auf vv.potsdam.de im Bereich online-Dienste unter dem Punkt „Bewohnerparken-online“ beantragt werden. Für den Bereich 430 gilt dies ab Aufstellen der Beschilderung.

Es ist möglich den Parkausweis persönlich, mit vorheriger Terminvereinbarung, im Bürgerservicecenter, in der Friedrich-Ebert-Straße 79/81 oder in der KfZ-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde, Helene-Lange-Straße 14, zu beantragen und im Regelfall auch sofort mitzunehmen. Einen Termin erhalten Sie online, telefonisch oder direkt im Bürgerservicecenter bzw. in der KfZ-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde.  

Einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises haben Personen, die im Anspruchsbereich meldebehördlich registriert sind und tatsächlich dort wohnen. In diesem Gebiet beruflich tätige Personen, die dort nicht wohnen, sind keine Bewohner und können folglich auch keinen Parkausweis erhalten. Zur Beantragung sind der Fahrzeugschein und der Personalausweis mitzubringen. Sollte der Antragsteller nicht gleichzeitig der Fahrzeughalter sein, so muss eine Nutzungsbestätigung vorliegen.