Pressemitteilung Nr. 574 vom 23.09.2020 Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten

Die Landeshauptstadt Potsdam macht alle Potsdamerinnen und Potsdamer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf ihr Widerspruchsrecht bezüglich der Weitergabe von Meldedaten aufmerksam.

Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt einerseits die Aufgaben der Meldebehörden, andererseits aber auch die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf ihre im Melderegister gespeicherten Daten. Aufgabe der Meldebehörden ist unter anderem die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach §§ 44 ff BMG. Dabei geht es vor allem um einfache Melderegisterauskünfte.

Darüber hinaus dürfen in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte entsprechend § 50 des Bundesmeldegesetzes erteilt werden, welche im wesentlichen Namen, Vornamen und Anschriften volljähriger Einwohner beinhalten:

Die Meldebehörde kann entsprechend § 44 und § 50 des Bundesmeldegesetzes in bestimmten Fällen Auskunft aus dem Melderegister zu Namen, Vornamen und Anschriften der Einwohner ab dem 18. Lebensjahr erteilen. Beispielsweise bei Anfragen von Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderer Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung (zeitlich begrenzt). Aber auch im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden an die Initiatoren (zeitlich begrenzt), im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden an die Initiatoren (zeitlich begrenzt), an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die betroffene Person, sondern Familienangehörige angehören, über Alters- und Ehejubiläen an zuständige Stellen der Gemeinde zum Zwecke der Veröffentlichung sowie an Adressbuchverlage erfolgen.

Das Meldegesetz beinhaltet auch, dass jeder Bürger das Recht hat, dieser Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Bei der Neuanmeldung in Potsdam liegt neben den Erläuterungen des Anmeldeformulars ein zusätzliches Blatt im Bürgerservicecenter vor, mit dem allen besonderen Melderegisterauskünften widersprochen werden kann. Diese Widersprüche (Kombinationen sind möglich) stellen eine Übermittlungssperre dar und gelten unbefristet bis auf Widerruf. Bereits eingelegte Widersprüche sind weiterhin gültig. Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Ein entsprechendes Formular „Übermittlungssperre – Antrag“ kann im Internet unter http://vv.potsdam.de unter der Dienstleistung „Übermittlungssperre Melderegister“ heruntergeladen werden.

Ausgefüllt und unterschrieben kann es dann an die Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Ordnung und Sicherheit, Bürgerservicecenter, Friedrich-Ebert-Str. 79/81, 14469 Potsdam geschickt werden.