Pressemitteilung Nr. 199 vom 12.04.2021 Einzelhandel in Potsdam kann ab 14. April 2021 wieder öffnen

Landesregelung wird umgesetzt / Oberbürgermeister wirbt für landesweite Regelung wie in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern
Die Friedrich-Ebert-Straße in Potsdam
© Landeshauptstadt Potsdam, Robert Schnabel
Die Friedrich-Ebert-Straße in Potsdam Foto: Landeshauptstadt Potsdam, Robert Schnabel

Die Landeshauptstadt Potsdam hebt gemäß der 7. Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg die seit dem 31. März 2021 geltenden Schutzmaßnahmen ab Mittwoch, 14. April 2021, auf. Eine entsprechende Entscheidung hat Oberbürgermeister Mike Schubert am 12. April 2021 im Verwaltungsstab getroffen. Zugleich wirbt Schubert für regelmäßiges Testen sowie eine landesweite Teststrategie wie in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern.

„Es gibt nach Ostern noch eine unklare Datenlage bei den Neuinfektionen, aber eine klare Vorgabe der Eindämmungsverordnung, dass wir bei drei Tagen unter dem Inzidenzwert von 100 wieder öffnen müssen. Andere Faktoren zur Bewertung der Infektionslage sieht die Eindämmungsverordnung nicht vor, daher nehmen wir jetzt die Notbremse zurück“, sagt Oberbürgermeister Mike Schubert.
Ab Mittwoch, 14. April 2021, kann somit der Einzelhandel im Rahmen der Vorgaben der aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg öffnen und auch in weiteren Bereichen gibt es geringere Beschränkungen.

Der Oberbürgermeister wirbt dafür, dass die Potsdamerinnen und Potsdamer das weiter ausgebaute Netz an Teststandorten in der Landeshauptstadt nutzen. „Regelmäßiges Testen gibt einem für sich selbst und das persönliches Umfeld mehr Sicherheit, sich nicht mit Corona infiziert zu haben und andere infizieren zu können. Dazu stehen aktuell mehr als 20 Teststellen zur Verfügung, weitere werden in den kommenden Tagen eröffnen“, so Schubert. Alle Informationen zu den Teststellen gibt es auf www.potsdam.de/schnelltest.

Auf eine verpflichtende Festlegung von Tests vor dem Einkaufen verzichtet Potsdam aktuell, da man anders als bei der Einführung der Testpflicht in Potsdam vor der Notbremse aktuell in zwei Nachbarlandkreisen ohne aktuellen Schnelltest einkaufen gehen kann. „Das eine Testpflicht sinnvoll sein kann, zeigen die Bemühungen auf Bundesebene und Regelungen in den Nachbarländern Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Da aber nicht absehbar ist, ob eine Testpflicht vor dem Einkaufen für Potsdam vor dem Hintergrund der Rahmenbedingungen der Eindämmungsverordnung des Landes Bestand hätte, werden wir aktuell keine eigenen Test-Regeln für den Einzelhandel erlassen. Die Landeshauptstadt Potsdam hofft, dass nach Ablauf der Eindämmungsverordnung am 19. April 2021 oder spätestens mit den nächsten Beschlüssen der Ministerpräsidenten eine Vereinheitlichung der Regelungen in der Region erfolgt“, sagt Schubert.

Ab Mittwoch, 14. April 2021, gelten in Potsdam entsprechend der aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg unter anderem wieder folgende Regelungen:

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
  • Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet.
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels können u.a. mit vorheriger Terminvergabe sowie dem Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden zwecks Kontaktnachverfolgung wieder öffnen.
  • Sport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel Sportausübung für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr möglich
  • Die die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen ist möglich. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken können wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Entsprechend der aktuellen Landesverordnung sollen Städte und Kreise beim Erreichen einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei Tagen infolge eine „Notbremse“ aussprechen. Demnach sind Kontakte weiter einzuschränken und der Einzelhandel, der keine Waren des täglichen Bedarfs verkauft, zu schließen. Wenn die I-Werte geringer als 100 sind, sollen die Einschränkungen nach zwei Wochen wieder aufgehoben werden.

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