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Hundesteuer

Allgemeine Informationen


Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, deren Maßstab der erforderliche Aufwand für die Haltung eines oder mehrerer Hunde ist.

Die Hundesteuer selbst wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam erhoben. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, also jeder, der einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Hundehalter und tatsächlicher Eigentümer des Hundes müssen in der Person nicht identisch sein. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Soweit Eigentümer und Halter eines Hundes verschiedene Personen sind, haften diese als Gesamtschuldner. Zu entrichten ist die Steuer an die Stadtkasse der Landeshauptstadt Potsdam.

Steuermaßstab/Steuersatz (§ 3 Hundesteuersatzung)
Die Steuer beträgt jährlich
1. für den ersten Hund --- 84,00 Euro
2. für den zweiten Hund --- 108,00 Euro
3. für den dritten und jeden weiteren Hund --- 132,00 Euro
4. für gefährliche Hunde, je Hund --- 648,00 Euro

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (§ 8 Hundesteuersatzung)

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder für bestimmte Kalendermonate festgesetzt. Sie ist vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Vierteljahresbetrag fällig.
Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres oder ist eine jährliche Zahlung vereinbart, ist die Steuer in einem Betrag einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

Sicherung und Überwachung der Steuer (§ 9 Hundesteuersatzung)
Der Hundehalter ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintreten der Voraussetzungen des Beginns bzw. des Endes der Steuerpflicht den bzw. die Hunde beim Bereich Steuern an- bzw. abzumelden.
Die Hundehalter erhalten für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Bei Abschaffung, Wegzug oder Tod des Hundes ist die Steuermarke an den Bereich Steuern der Landeshauptstadt Potsdam zurückzugeben.
Geht die Hundesteuermarke verlustig, kann eine neue beim Bereich Steuern beantragt werden.

Rechtliche Grundlagen


  • Abgabenordnung (AO)
  • Kommunalabgabengesetz Land Brandenburg (KAG Bbg)
  • Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 09.02.2004
    • Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 30.12.2004
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung- HundehV) vom 16. Juni 2004

Gebühren


keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit


Eine Woche

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