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Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages


Ein Antrag auf Fertigung eines Auszuges oder einer Bescheinigung aus dem Baulastenverzeichnis für das Gebiet der Stadt Potsdam muss eigenhändig vom Berechtigten  - Eigentümer,  Bevollmächtigten, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch einen Notar - unterschrieben sein und ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:

Stadtverwaltung Potsdam 
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14461 Potsdam

Ihr Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:

Dienstgebäude: Hegelallee 6-10
Haus 1, 6. Etage
Antragsannahme, Zimmer 602 oder 609

Zur Entgegennahme von Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Antragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.

Die Bearbeitung des Antrages erfolgt in einem der 2 festgelegten Arbeitsgruppen durch die zuständige  Sachbearbeiterin für Dienstbarkeiten und Baulasten:

  •  AG Nord-West/Sanierungsgebiet Mitte

Frau Dalchow 
Tel.-Nr. 0331-289-2638
Fax-Nr. 0331-289-842638
Zimmer-Nr.  604 

eMail: Anette.Dalchow@Rathaus.Potsdam.de

  • AG Süd-Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg

Frau Barnack
Tel.-Nr. 331-289-2614 
Fax-Nr. 0331-289-842614
Zimmer-Nr.  620 

eMail: Dagmar.Barnack@Rathaus.Potsdam.de

Informationen zum Baulastenverzeichnis


Entsprechend dem Gesetz über die Bauordnung (§ 80 BauO) vom 20. 7. 1990 erfolgte bis zum Juni 1994 die Führung eines Baulastenverzeichnisses durch die Bauaufsichtsbehörde.

Baulasten wurden aufgrund dieser bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Bauanträgen oder Grundstücksteilungen erforderlich.

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde konnten aufgrund dieses Gesetzes Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihrer Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergaben. Bauordnungswidrigkeiten konnten somit ausgeräumt werden.

Die geltende Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) kennt keine Baulast mehr. Ab Juli 1994 erfolgt mit Runderlaß Nr. 3/1994, ersetzt durch den Runderlass Nr. 24/01/2004 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, die rechtliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde, im Grundbuchblatt des Nachbarn:

  • Bestellte Dienstbarkeiten werden gemäß Pkt. 8 des Runderlasses durch die untere Bauaufsichtsbehörde in einem Grundstücksbelastungsregister eingetragen. 
  • Bestehende Baulastenverzeichnisse nach § 65 Abs. 5 BbgBO i. V. mit Pkt. 11 des Runderlasses Nr. 24/01/2004  behalten ihre Gültigkeit, soweit die Baulasten nicht durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten der Gebietskörperschaft, die die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, ersetzt worden sind. 

Für Rückfragen steht Ihnen die zuständigen Sachbearbeiterinnen der unteren Bauaufsichtsbehörde, Frau Barnack und Frau Dalchow, gern beratend zur Verfügung.

Voraussetzungen


Folgende Voraussetzungen für einen Auszug oder eine Bescheinigung aus dem Baulastenverzeichnis, ob ein konkretes Grundstück baulastenfrei ist, sind zu erfüllen:

  • Formloser Antrag auf Auskunft durch den o. g. Berechtigten oder durch einen Notar mit:

    • Angabe des vollständigen Namens sowie der vollständigen Adresse
    • konkrete Angaben zum Grundstück, wie Benennung der Gemarkung, Flur, Flurstück sowie Straße und Hausnummer.

Hinweise zur Bearbeitung des Antrages


  • Entsprechend Pkt. 11 des Runderlasses Nr. 24/01/2004 erfolgt die Prüfung des berechtigten Interesses und die Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen, bei Unvollständigkeit die Anforderung der noch fehlenden Unterlagen. 
  • Bei Löschung einer Baulast von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks erfolgt die Anhörung des/der durch die Baulast Begünstigten und des Verpflichteten.
  • Die Bearbeitung des Antrages ist gemäß der Brandenburgischer Baugebührenordnung  (BbgBauGebO) vom 20.08.2009,  zuletzt geändert mit Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 21.06.2010, gebührenpflichtig.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit


  • Durchschnittliche Bearbeitungszeit:
  • Bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgt die Auskunft aus dem Baulastverzeichnis in der Regel  innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages.

Rechtliche Grundlagen


  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2008, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I - Gesetze - Nr. 14 vom 16.08.2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.11.2010 (GVBL. I/10 Nr. 39 S. 2)
  • Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO) vom 18.02.2009 - veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 10 vom 18.03.2009
  • Rechtliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gemäß § 65 BbgBO - Runderlass Nr. 24/01/2004 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 28. 04. 2004, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 23 vom 16. 6. 2004
  • § 12 Grundbuchordnung (GO)
  • Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO) vom 20.08.2009 - veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II Nr. 28 S. 562),  zuletzt geändert mit Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 21.06.2010, veröffentlicht im GVBl. II Nr. 35 

Gebühren


Gebühren für die Erteilung einer Bescheinigung bzw. die Fertigung eines Auszuges aus dem Baulastenverzeichnis richten sich nach der Baugebührenordnung des Landes Brandenburg (BauGebO):

  • Tarifstelle 10.8 – Erteilung einer Bescheinigung – 5,00 bis 50,00 EUR
  • Tarifstelle 10.10 - Fertigung eines Auszuges - 5,00 bis 50,00 EUR

 

Lesen Sie auch:
> Informationen und Öffungszeiten des Bereiches Untere Bauaufsichtsbehörde
> Beantragung von Dienstbarkeiten
Weiterführende Informationen:
> Übersicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes Brandenburg

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