Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung

Erneute Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 21 "Gewerbepark Babelsberg", 1. Änderung
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 21
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Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 21

Der Bebauungsplanentwurf Nr. 21 „Gewerbepark Babelsberg“ 1. Änderung wurde nach der öffentlichen Auslegung geändert. Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 07.12.2016 die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch)  i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.

Die Änderung umfasst den gesamten räumlichen Geltungsbereich von ca. 17,8 ha des bereits rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 21 „Gewerbepark Babelsberg“ und wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden: südlicher Fahrbahnrand der Großbeerenstraße ( südliche Grenze Flur 10, Flurstück 107);
  • im Osten: östlicher Fahrbahnrand der Ahornstraße ( östliche Grenze Flur 8, Flurstück 15/1), östliche Grenze Flur 8, Flurstück 54 und deren gedachte Verlängerung bis zum Flurstück 64, 90 ° abknickend entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 64 bis zur östlichen Grenze des Flurstück 64; östliche Grenze der Flurstücke Flur 8, Flurstück 64, Flur 9 Flurstücke 1/6, 1/ 5, 19, 64 und 55;
  • im Süden: südliche Straßenbegrenzung der Orenstein- & Koppel-Straße (südliche Grenze Flur 9, Flurstück 5/10;
  • im Westen: ca. 15 m östlich parallel zur westlichen Grenze des Flurstücks 5/10 (Flur 9), 90° abknickend zur westlichen Grenze der Flur 9 Flurstück 51; westliche Grenze Flur 9 Flurstücke 51, und 56, Flur 8 Flurstücke 479, 61 und 60; südliche Grenze Flur 10, Flurstück 843 und 218; westliche Straßenbegrenzungslinie der Grünstraße entlang der westlichen Grenze Flur 10, Flurstücke 217, 216204/6 und 204/10.  

    Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

    Eine Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplanes wurde erforderlich, da sich die Nutzungs- und Eigentumssituation in dem ehemals zusammenhängenden industriell geprägten Areal in den letzten Jahren verändert hat und somit Korrekturen und vor allem Veränderungen am Erschließungssystem erforderlich wurden. Planungsziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 ist die Optimierung der Verkehrsverbindungen, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Anforderungen der Nutzer an eine Filmproduktionsstätte.

    Aufgrund der Einwendungen aus der ersten Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 werden die bisherigen Höhenfestsetzungen den Planungszielen (5 Vollgeschosse im Mischgebiet und 4 Vollgeschosse in den Gewerbegebieten) unter Berücksichtigung von gestalterisch städtebaulichen Gesichtspunkten und den besonderen Belangen und Ansprüche der Filmproduktionsstätte angepasst.

    Die Änderung der max. zulässigen Höhen für bauliche Anlagen erfolgt gebietsbezogen durch folgende Neufassung der textlichen Festsetzung Nr. 2.1:

    „Im gesamten Mischgebiet (MI) darf die Firsthöhe von 51,0 m üDHHN nicht überschritten werden. Die Traufkante darf im gesamten Mischgebiet nicht höher als bei 47,5 m üDHHN liegen.

    Im Gewerbegebiet (GE) Teilflächen c, f, g, gg, ggg, h, i, j und k dürfen bauliche Anlagen eine Höhe von 49,0m üDHHN nicht überschreiten.

    Im Gewerbegebiet Teilflächen b, d und e dürfen bauliche Anlagen eine Höhe von 51,0 m üDHHN nicht überschreiten.“

    Aufgrund der das Stadtbild prägenden Dachlandschaft an der südlichen Seite der Großbeerenstraße wird eine neue Gestaltungsfestsetzung im Sinne § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 87 Abs. 9 BbgBO aufgenommen, die regelt, dass im Mischgebiet straßenseitig nur Dächer mit geneigten Dachflächen zulässig sind. Diese Regelung zur örtlichen Bauvorschrift wird als textliche Festsetzung Nr.12.2 aufgenommen.

    Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Grundzüge der Planung werden nicht berührt, da sich die Änderung vorrangig auf die Führung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf eine  Anpassung der maximal zulässigen Gebäudehöhen bezieht. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird in diesem Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung  nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Öffentlich ausgelegt werden der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21, 1. Änderung und die dazugehörige Begründung. Weiterer Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind die bereits vorliegenden Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.

Gleichzeitig wird die in diesem Bebauungsplan zitierte DIN-Vorschrift 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (Ausgabe November 1989) zur Einsicht bereitgehalten.

Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 findet gemäß §  3 Abs. 2 i.V.m. §  4a Abs. 3  Sätze 1 bis 3 BauGB statt vom:

vom 26. Januar bis 28. Februar 2017

Ort:      Landeshauptstadt Potsdam

            Der Oberbürgermeister

Bereich Stadterneuerung, Hegelallee 6-10, Haus 1, 3. Etage

Zeit:     montags bis donnerstags:      07:00 Uhr bis 18:00 Uhr

            freitags:                                  07:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Informationen:            Frau Humm, Zimmer 330, Tel. 289-3232

                                   Herr Claussen, Zimmer 329, Tel. 289-3247

                                   dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

                                                           13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

                                   (außerhalb dieser Zeiten nur nach telefonischer Vereinbarung)

Es werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2  i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB folgende Hinweise gegeben:

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, soweit sie sich auf die Änderungen des Bebauungsplanentwurfes beziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Ergänzend werden der geänderte Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 mit seiner Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung in das Internet eingestellt, Die Unterlagen können während des o.g. Zeitraums unter www.potsdam.de/beteiligung eingesehen werden.